(§ 6 SGB VI)
Mitarbeiter in Heilberufen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker) oder den freien Berufen (Rechtsanwälte, Architekten) können sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (DRV) auf Antrag befreien lassen, wenn sie stattdessen Mitglied ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Der SV-Schlüssel für die RV ist dann 0, mit dem Zusatz: ‚weil Mitglied in einer BV‚ (letzter Eintrag in der Klappliste).
Die Beiträge werden in gleicher Höhe und in gleicher Weise berechnet wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Die Verdienstabrechnung ist unverändert. Die Abführung des Beitrags erfolgt jedoch nicht an die Krankenkassen über den Kassennachweis, sondern entweder durch den Arbeitgeber an das Versorgungswerk oder das Mitglied überweist den Betrag selbst an das Versorgungswerk, in diesem Fall liegt ‚Selbstzahler‘ vor. Der Arbeitnehmer hat seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber dem AG nachzuweisen und der Arbeitgeber muss die Mitgliedsnummer festhalten.
Da die Versorgungswerke die spätere Rente mindestens zum Teil aus angelegten Mitteln auszahlen (also nicht allein nach dem Umlageprinzip), wird die Befreiung von über 90% der Mitarbeiter oder selbständig Tätigen gewählt, die die Möglichkeit hierzu haben.
Programm:
Unter Stammdaten, BV, sind zunächst die relevanten Versorgungswerke einmal zu aktivieren.
Mitarbeiter: Unter ‚SV-Schlüssel‘ ist die Option ‚berufsständische Versorgung‘ einzustellen, d.h. RV-Schlüssel = 0, da Beitrag an berufsst. Versorgungswerk. Der Beitrag wird in den Berichten analog zum RV-Beitrag ausgewiesen und fließt in die monatlich zu sendende Beitragserhebung ein (‚Berichte I‘, ‚Beitragserhebung‘).
Eingabe der Mitgliedsnummer (alphanumerisch): Die Trennzeichen (Bindestrich o.ä.) sind Bestandteil der Mitgliedsnummer und daher mit einzugeben. Die eingegebene Mitgliedsnummer wird auf Übereinstimmung mit der darin enthaltenen Prüfziffer geprüft.
Elektronische Meldungen ab Januar 2009
Die SV-Meldungen (10, 50, 30, …) werden wie zuvor für die Sozialversicherung erstellt. Diese SV-Meldungen werden (automatisch) gedoppelt und für den Versand an die BV mit MeldeFix bereitgestellt.
Hinweis: Dies gilt noch nicht für die 50er Jahresmeldung für 2008 im Januar 2009.
Beitragserhebung
Statt des Kassennachweises wird die ‚Beitragserhebung‘ aufgerufen (Berichte I). Alle hier aufgeführten Daten sind für den Versand mit MeldeFix zu speichern und zu versenden. Besonderheit: Der Lohn wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt, der volle Bruttoverdienst interessiert die BV, auch wenn der Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze RV berechnet wird.
Hinweis: a) die Versorgungseinrichtungen kennen keine Vorfälligkeiten (es wird noch mit Kassenreserven geplant). Die Beitragserhebung Januar wird nicht im Januar wie die Kassennachweise erstellt, sondern erst im Laufe des Folgemonats! Schätzwerte und Differenzen aus Vormonat entfallen in der Beitragserhebung (wie beim SV-Nachweis bis Ende 2005).
Wenn es zu Storno und Neuabrechnung eines zurückliegenden Monats kommt, dann wird die Beitragserhebung für diesen Monat aufgerufen, gespeichert und versandt. Die jeweils letzte Beitragserhebung für den Zeitraum ist gültig (so wie auch bei der LStBescheinigung).
b) Höherversicherung: Diese ist auf freiwilliger Basis möglich und wird dann in einem Datenbaustein mit gemeldet. Im Falle des Vorliegens von Höherversicherung bitten wir um Nachricht an info@lohnfix.de (sofern es tatsächlich vorkommt).