vgl. auch Entgeltfortzahlung sowie Mutterschutz

Welche Betriebe sind umlagepflichtig?

1. Umlage U1  –  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Betriebe bis 30 Arbeitnehmer sind umlagepflichtig (Ausnahme: Körperschaften des öffentlichen Rechts). Bis Ende 2005 waren nur die Arbeiter umlagepflichtig, seit 2006 auch die Angestellten.

2. Umlage U2 – Entgeltfortzahlung in der Zeit des Mutterschutzes
Alle Betriebe sind unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und Rechtsform umlagepflichtig.

 

Sind alle Personen umlagepflichtig?

Alle Personen sind umlagepflichtig. Ausgenommen sind nur die nicht-SV-pflichtigen Personen und die Personen mit der Personengruppe 123 (Bundesfreiwilligendienst), da diese Personen nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des AAG gehören ( Insolvenzgeldumlage ist in PGS 123 allerdings zu zahlen).

Geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls in die Umlagen einbezogen. Die Umlagenkasse ist dann die Bundesknappschaft (BKN). Bis Ende 2008 betrug der U2-Satz der BKN jedoch Null.

 
Kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte), sind umlagepflichtig in U1, wenn sie länger als 4 Wochen beschäftigt sind. In U2 besteht Pflichtigkeit von Anfang an.

 

Umlagesatz U1:

Die Kassen bieten für U1 verschiedene Umlagesätze an: hoch – mittel – niedrig, wobei die Erstattung entsprechend ausfällt: hohe Erstattung (z.B. 80% der Lohnfortzahlung) beim hohen Umlagesatz, mittlere und niedrige Erstattung (z.B. nur 50% des während der Krankheit fortgezahlten Lohns). Der anzuwendende Beitrags- und Erstattungssatz kann vom Betrieb zu Beginn jeden Jahres neu eingestellt werden. Die Einstellung des U1-Umlagesatzes erfolgt in LohnFix unter ‚Stammdaten‘, ‚Firmenverwaltung‘, ‚Sozialversicherung‘.

 

Umlagesatz U2:

Bei U2 wird der fortgezahlte Lohn generell zu 100% ersetzt, so dass es auch nur einen Umlagesatz gibt.

 

Umlagenkasse

Einzugsstelle der Umlagen ist die jeweilige Krankenkasse des Beschäftigten, bei privat Versicherten die Einzugsstelle des RV-, AV-Beitrags oder, wenn auch dies nicht vorliegt, eine vom AG zu bestimmende Kasse.

 

Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK) können keine Umlagenkasse sein. Ist die Krankenkasse des Beschäftigten die LKK, dann ist eine andere Kasse Umlagenkasse.

 

 

Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung:

Für die Erstattung ist der Weg per Banküberweisung des Erstattungsbetrages zu wählen (Verrechnung auf dem Beitragsnachweis und gleichzeitige Berücksichtigung der Differenzen aus dem Vormonat kann zu Unklarheiten führen).

Der Erstattungsantrag mit Übermittlung per MeldeFix kann unter Berichte II aufgerufen werden.