Das Meldeverfahren in Kürze
Vom Arbeitgeber sind Meldungen zu erstatten, wenn
· ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt oder endet, geändert oder unterbrochen wird oder über das Jahresende hinaus andauert,
· eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung beginnt oder endet oder sich die Art der geringfügigen Beschäftigung ändert,
· sich der Name oder die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ändert,
· eine bereits abgegebene Meldung zu stornieren ist,
· der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis nicht vorlegt (Kontrollmeldung).
Darüber hinaus sind
· Sofortmeldungen in bestimmten Wirtschaftszweigen,
· Meldungen bei Beginn und Ende einer Berufsausbildung,
· Meldungen bei Beginn oder Ende einer Altersteilzeitarbeit
zu erstatten, es sei denn, dass diese durch die reguläre An- bzw. Abmeldung entbehrlich werden.
Meldungen für die SV (An- und Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung, Jahresmeldung) werden automatisch erstellt, siehe SV-Meldungen.