Allgemein
Meldungen werden automatisch erstellt und stehen damit für den Versand mit MeldeFix bereit. Dieses geschieht mit dem Buchen einer Abrechnung. Die Meldetatbestände werden durch das Programm erkannt. Im Falle beispielsweise eines Kassenwechsels o.ä. wird automatisch eine Abmeldung für die alte Kasse und die Anmeldung für die neue Kasse erzeugt.
In Ausnahmefällen können Meldungen auch mit dem Schalter ‚Melden‘ auf der Karteikarte ‚Betrieb‘ angestossen werden.
Ein Ausdruck der Bescheinigung für den Arbeitnehmer kann unter ‚Berichte I‘, ‚SV-Meldebescheinigung‚ ausgedruckt werden oder unter ‚Anzeige SV-Meldungen‚ für den Ausdruck der Bescheinigungen einer Gruppe von Arbeitnehmern. Der Ausdruck trägt den Vermerk: ’nach § 25 DEÜV‘. Dieser § besagt:
§ 25 DEÜV Unterrichtung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn-und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.