Wie erfolgt die Abrechnung? Was ist zu beachten?
Privat-Versicherte:
Der Arbeitnehmer zahlt die Beiträge an seine private Kasse selbst. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss an den Arbeitnehmer, der auf die Hälfte des privaten KV- und PV-Beitrags begrenzt ist. Zweitens ist der Zuschuss nicht höher als es der Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre bei dem betreffenden Lohn (bei privater Versicherung ist in aller Regel die Beitragsbemessungsgrenze die Basis für den Vergleich).
Als Krankenkasse des Privat-Krankenversicherten wird die Krankenkasse eingetragen, bei der der AN zuletzt pflichtversichert war. Diese Kasse dient nur als Einzugsstelle für die Beiträge zur RV und AV.
Beitragsgruppenschlüssel
a) freiwillig Versicherte:
Es ist der KV-Schlüssel 0 (=der Mitarbeiter überweist den Beitrag selbst) oder 9 (=Firmenzahler, der Beitrag wird von der Firma abgeführt) einzugeben.
Zu der Option ‚9 Firmenzahler‘, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Er kann auch Beitragsgruppe ‚0 = Auszahlung des Zuschusses an das Mitglied‘ wählen.
Wenn für freiwillig Versicherte ‚Berechnung aus dem Höchstsatz‘ gewählt wird (das ist der Regelfall), dann erfolgt die Berechnung des Beitrags und/oder des AG-Zuschusses automatisch aus dem KV-Satz und der Beitragsbemessungsgrenze der KV. Es sind keine Eingaben bei den Löhnen erforderlich.
Eine untypische Variante ist die ‚Berechnung aus dem tatsächlichem Entgelt‘. Die Variante ist untypisch, weil freiwillig Versicherte normalerweise über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und damit die Berechnung aus einem tatsächlichem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Anwendung kommt.
b) privat Versicherte
Der KV-Schlüssel ist =0.
Beitrag und Arbeitgeberzuschuss
Bei den Lohnarten wählen Sie ‚privat/freiw. Gesamtbeitrag KV‚ aus.
Also immer den gesamten Beitrag eintragen im Falle der privaten Versicherung !
Grund ist folgender: Für den Arbeitgeberzuschuss gelten obere Grenzen. Die Beachtung dieser Grenzen erfordert Kenntnis von Parametern, die sich jährlich ändern. LohnFix übernimmt die automatische Berechnung des Arbeitgeberzuschusses.
Was das Programm hierfür wissen muss, ist der zu zahlende Gesamtbeitrag für die private KV. Der Beitrag bleibt in der Regel während des Jahres unverändert und wird mit ‚Vormonatswerte übernehmen‘ von einem Monat in den nächsten übertragen.
Die Zuschüsse des AG zur privaten oder freiwilligen Versicherung sind automatisch steuerfrei – bis zur oberen Grenze und soweit der Mitarbeiter nicht im Ausland wohnt.
Freiwillige PV:
Die obigen Beschreibungen zur KV gelten entsprechend für die PV. Zum PV-Schlüssel sind die Zusatzangaben einzugeben.
Bei privat Versicherten ist seit Beginn 2010 zusätzlich der Prämienanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzugeben, da dieser in die Lohnsteuerberechnung einfließt (= ‚Mindestvorsorge‘ oder ‚Basisabsicherung‘) und vom oben beschriebenen Gesamtbeitrag differiert (die Beitragsanteile z.B. für Einzelzimmer, Chefarztbehandlung usw. fliessen hier nicht ein). Der tatsächliche Beitrag und der steuerlich anerkannte Anteil wird den Privatversicherten von ihrer Versicherung im Nov. oder Dez. für das Folgejahr mitgeteilt.
Für diesen steuerlich relevanten Anteil an der Prämie ist die Eingabe in die zusätzlich auszuwählende Lohnart ‚priv. KV/PV für LSt‚ zu verwenden. Hier ist die Summe von KV+PV-Prämie nach § 10 Abs 1 Nr 3 für die Steuerberechnung einzugeben (auch Personengruppe ‚0‘ oder ‚190‘).