zur Frage der Beitragsgruppe siehe auch SV-Schlüssel
Der dreistellige Personengruppen-Schlüssel gibt Aufschluss über das Berufsbild des Versicherten. Er wird im SV-Meldeformular abgefragt und dient vorwiegend statistischen Zwecken, wozu auch immer dies Datensammeln gut und sinnvoll sein mag. In den meisten Fällen ist der Schlüssel 101 zu verwenden (= sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ohne besondere Merkmale).
Treffen mehrere der angegebenen Kriterien zu, ist der niedrigere Schlüssel anzugeben.
Ausnahme: Die Schlüssel für geringfügig Entlohnte (109) oder kurzfristig Beschäftigte (110) haben immer Vorrang vor den anderen Schlüsseln !!
Erläuterung des Schlüssels im einzelnen:
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind oder für die Arbeitgeberanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.
102 Auszubildende
Personen, die eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen oder die Ausbildung für einen Beruf erlernen, die anerkannt ist.
Wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, der von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen wird, dann ist von einer Berufsausbildung auszugehen
Geringverdienende Auszubildende bis 325 Euro/Monat sind in Personengruppe 121.
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, nicht als ‚geringfügig‘ beschäftigt).
104 Hausgewerbetreibende
Dies sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag anderer tätig sind.
105 Praktikanten
Personen, die eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums durchführen. Wenn der SV-Beitragsschlüssel 0-0-0-0 zur Anwendung kommt, ist statt ‚105‘ die Personengruppe 190 zu wählen.
106 Werkstudenten
Studenten, die eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Die Studienbelange müssen insgesamt weiterhin im Vordergrund stehen. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei max. 20 Stunden liegt und/oder die jährliche 26 Wochengrenze nicht überschritten wird. Tätigkeiten, die nachweislich die Studiensituation nicht tangieren, können auch über der 20 Stundengrenze liegen (z.B. in den Semesterferien oder an Wochenenden). Semesterferien-Jobs werden dann nicht der jährlichen 26 Wochengrenze hinzugezählt und unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind bei Werkstudenten je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entrichten, wenn der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 450 im Monat liegt.
107 Personen in Werkstätten für Behinderte
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro/Monat. Zu den Einzelheiten siehe: geringfügige Beschäftigungen
110 Aushilfskräfte, kurzfristig Beschäftigte, Saisonkräfte
Beschäftigte mit einer Befristung auf max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung.
Die Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei.
Einzelheiten siehe: Aushilfskräfte
111 Personen in berufsfördernden Reha-Maßnahmen oder Einrichtungen der Jugendhilfe
Versicherungspflichtige Tätigkeit.
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
Verwandte bis zum dritten Grad des landwirtschafltichen Unternehmers. Auch der angestellte / abhängig beschäftigte Ehegatte. Für Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung gilt weiter die Personengruppe 102.
113 Nebenerwerbslandwirte
Personen, die neben der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft in einem abhängigen Dauerarbeitsverhältnis stehen.
118 Unständig Beschäftigte
Die Beschäftigung ist auf weniger als eine Woche befristet, wird jedoch vom Arbeitnehmer berufsmäßig ausgeübt (ständig wechselnde Arbeitsstellen).
Es besteht Sozialversicherungspflicht außer in der Arbeitslosenversicherung.
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Beamtenpension oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen;
siehe auch SV-Schlüssel ‚3321‘
121 Auszubildende neu ab Anfang 2012
Wenn ihr monatliches Einkommen 325 Euro nicht übersteigt (sog. Geringverdiener).
123 freiw. ökologisches oder soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst neu ab Anfang 2012
Personen, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolvieren und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes sind mit der Personengruppe „123“ zu melden. Die beiden Personengruppen sind gleichgestellt.
190 nur pflichtig in der Unfallversicherung
Personen mit Gruppenschlüssel 190 sind nicht SV-pflichtig (wie Personengruppe 0), jedoch beitragspflichtig zur Unfallversicherung. Hierzu zählen auch Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (Praxissemester) mit dem SV-Beitragsschlüssel: 0-0-0-0.
0 ‚Keine Personengruppe‘ – nicht SV-pflichtig
(in anderen Programmen mitunter Personsengruppe ‚900‚ genannt)
Selbständige sind meist nicht in der SV und nehmen nicht am SV-Meldeverfahren teil (SV-Beitragsschlüssel: 0-0-0-0).
Eine Krankenkasse ist für diese Personengruppe dennoch zu aktivieren, damit bei Betriebsprüfungen der Kassenprüfer in den Berichten einen vollständigen Überblick über alle Beschäftigten erhält.
Personengruppen 140-143: betreffen nur Seeleute.