1.
Welche Unterscheidung gibt es bei geringfügigen Beschäftigungen?
Man unterscheidet hierbei zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
2.
Besteht für die zuvor genannten Personenkreise die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen?
Ja; der Beschäftigte hat die Möglichkeit sich in den einzelnenVersicherungszweigen befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt vom 01.04.2003 an, wenn sie bis zum 30.06.2003 beantragt wird. In der Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch noch nach dem 30.06.2003 zulässig; die Befreiung wirkt dann vom Eingang des Antrags an. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit braucht der Antrag allerdings nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt werden, sondern kann vielmehr durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitsnehmers, dass auf die Versicherungspflicht verzichtet wird, gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
3.
Wann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor?
Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigen.
Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht!
4.
Ist bei der Verdienstgrenze von 450 Euro von den Brutto- oder Nettoeinnahmen des Beschäftigten auszugehen?
Bei der Prüfung der Verdienstgrenze ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen. Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sind dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich verzichtet, kann diese – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
5.
Werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt?
Nein; steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, etc.) gehören bis zu einem Betrag von 1.884 Euro im Kalenderjahr (154 Euro mtl.) nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Für darüber hinausgehende Aufwandsentschädigungen fallen die üblichen Pauschalabgaben an, sofern nicht Versicherungspflicht eintritt.
6.
Werden Einkünfte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen und Einkünfte, die daneben aus Wehr-/ Zivildienst, während einer Elternzeit oder als Arbeitsloser vom Arbeitsamt bezogen werden, zusammengerechnet?
Nein; eine Zusammenrechnung erfolgt hier nicht, das heißt, die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei.
7.
Darf die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten werden (z.B. durch Einmalzahlungen)?
Ja; ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.Die regelmäßige Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wäre vorhersehbar; ein erhöhter Arbeitseinsatz bei Ausfall von anderen Mitarbeitern wäre nicht vorhersehbar.
8.
Welche Abgaben fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
Auf den Arbeitnehmer entfallen keine Pauschalabgaben. Entscheidet sich der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts, hat der Arbeitnehmer auch keine Steuern zu zahlen. Bei Versteuerung unter Verwendung der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitnehmer steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber hat
– 13% des Arbeitsentgelts zur KV
– 15% des Arbeitsentgelts zur RV ggf.
– 0,84% des Arbeitsentgelts als Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und evtl.
– 2% des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschsteuer
zu entrichten.
9.
Sind die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen?
Ja; dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Für Beschäftigte, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, ist ein Pauschalbeitrag nicht zu leisten.
10.
Sind die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen?
Ja; dies gilt selbst dann, wenn es sich um die folgenden Personenkreise handelt:
– von der RV-Pflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der zur Befreiung führen
– den Beschäftigung einen Minijob ausüben- von der RV-Pflicht befreite selbständig tätige Handwerker
– Bezieher einer Altersvollrente
– Ruhestandsbeamte- Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung
– Personen über 65 Jahre, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren.
Für Studenten, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, fallen – ungeachtet der Höhe des Arbeitsentgelts – keine Pauschalbeiträge an. Bei Praktika, die zwar nicht vorgeschrieben sind, für die aber kein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro gezahlt wird, fallen ebenfalls keine Pauschalbeiträge an.
11.
Wohin sind die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen?
Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeiträge zusammen mit der einheitlichen Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abzuführen.
12.
Erwirbt der Arbeitnehmer Leistungsansprüche aus den gezahlten Pauschalabgaben?
Aus den pauschalen Beiträgen zur Krankenversicherung entsteht kein eigenes Versicherungsverhältnis für den Beschäftigten, da er ja bereits einer gesetzlichen Krankenkasse als Mitglied angehören muss und somit für ihn schon entsprechende Leistungsansprüche bestehen. Aus den Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherungerwirbt der Arbeitnehmer Rentenansprüche.
13.
Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken um einen vollen Rentenanspruch geltend zu machen?
Ja; der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) aus eigenen Mitteln auf den „normalen“ Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Wenn die Aufstockung nicht gewählt wird, dann hat der Arbeitnehmer dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht auf die Aufstockung gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen für alle Beschäftigungen.
Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Beschäftigten von dessen Lohn ab und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil weiter.
Durch diese Aufstockung entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, die die Erfüllung aller Wartezeiten ermöglichen.
14.
Muss bei rückwirkendem Eingriff in Abrechnungszeiträumen der bereits übersandte Beitragsnachweis storniert und ein neuer erstellt werden?
Unter der Voraussetzung, dass der Nachweis für den aktuellen Abrechnungszeitraum die Änderung berücksichtigt und sich keine Auswirkungen auf das letzte Kalenderjahr ergeben, ist es nicht erforderlich, einen Stornonachweis zu erstellen.
15.
Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
16.
Sind für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen Pauschalabgaben zu entrichten?
Ja; der Arbeitgeber hat die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.
17.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung immer versicherungsfrei?
Nein; sofern diese berufsmäßig ausgeübt wird, besteht Versicherungspflicht.
18.
Wann liegt Berufsmäßigkeit vor?
Eine kurzfristige Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards nicht bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern oder Studenten ausgeübt wird.
19.
Wann ist vom 2-Monats-Zeitraum und wann von 50 Arbeitstagen auszugehen?
Sofern die kurzfristige Beschäftigung an mindesten 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist vom 2-Monats-Zeitraum auszugehen. In den übrigen Fällen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
20.
Wann tritt bei Überschreiten der Zeitgrenze Versicherungspflicht ein?
Sofern die kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenze überschreitet, tritt Versicherungspflicht vom Tag des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits vor Erreichen der Zeitgrenze heraus, dass die Beschäftigung länger andauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird.
21.
Ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung ebenfalls eine Verdienstgrenze zu beachten?
Nein; auf die Höhe des Einkommens aus einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es bei der Beurteilung, ob Versicherungsfreiheit besteht, nicht an.
22.
Welche Abgaben fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
Der Arbeitnehmer zahlt keine Abgaben.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies pauschal mit 25% geschehen. Ggf. hat er 1,3% des Arbeitsentgelts als Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten.
23.
Sind für geringfügig Beschäftigte Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten?
Ja; sofern der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt er am Ausgleichsverfahren teil und hat daher Umlagebeiträge zu entrichten.
24.
Tritt Versicherungspflicht ein, wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt?
Nein; neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass es zu einer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung kommt.
Für diese Nebenbeschäftigung sind daher auch nur die Pauschalabgaben von 25% (bzw. 12%, wenn es sich um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt) sowie ggf. die Umlagebeiträge nach dem LFZG durch den Arbeitgeber zu entrichten.
25.
Werden mehrere (geringfügige) Beschäftigungen zusammengerechnet?
Ja; vgl. Gegenüberstellung „altes/neues Recht“. Der Zeitpunkt der Umstellung der Meldungen richtet sich nach dem Bescheidversand. Man geht davon aus, dass die Postzustellung innerhalb von 3 Tagen erfolgt. Das Datum des Bescheides ist der Tag, an dem der Bescheid zum Postversand gegeben wird. Am dritten Tag nach dem Postversand beginnt die Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse.
26.
Werden gewerbliche geringfügige Beschäftigungen mit solchen in Privathaushalten zusammengerechnet?
Ja; es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Zusammenrechnung von mehreren gewerblichen geringfügigen Beschäftigungen.
27.
Besteht Versicherungspflicht, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden und nach Zusammenrechnung die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird?
Nein; wird die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro trotz Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht überschritten, besteht weiterhin Versicherungsfreiheit.
28.
Ist bei der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge ein Mindestbetrag zu beachten?
Ja; als beitragspflichtige Einnahme gilt hier ein Betrag von 175 Euro. Liegt der Verdienst des Beschäftigten unter diesem Betrag, trägt er vom Unterschiedsbetrag den vollen Beitrag allein. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil (15%) nur vom tatsächlich gezahlten Lohn.
29.
Tritt bei Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein?
Nein; sofern neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden -mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung- mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
30.
Welche Nebenbeschäftigung wird versicherungspflichtig, wenn die Beschäftigungen zeitgleich beginnen?
Sofern die Arbeitsentgelte in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, wird die Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig, aus der das geringere Arbeitsentgelt erzielt wird. Wird das Arbeitsentgelt in gleicher Höhe gezahlt, wird die Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig, für die die Anmeldung später abgegeben wurde.
31.
Sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer von einem Studenten ausgeübten Beschäftigung Besonderheiten zu beachten?
Ja; in der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht dem gegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit. Die Beschäftigung eines Studenten während des Semesters bleibt auch dann noch versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt (unabhängig vom Arbeitsverdienst).
36.
Welche Besonderheiten sind bei Praktikanten zu beachten?
Praktikanten sind – ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgelts – immer dann sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Der Beschäftigte hat dies dem Arbeitgeber durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zu belegen.
Sofern es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt, das aber für den Studienerfolg zweckmäßig erscheint, besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 450 EUR mtl. nicht übersteigt. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der Praktikant danach noch immatrikuliert bleibt (z.B. um seine Doktorarbeit zu fertigen).
In allen vor oder nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika sind die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte rentenversicherungspflichtig (unabhängig von der Höhe eines ggf. gezahlten Arbeitsentgelts).
38.
Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein und somit normalerweise durch Angehörige des privaten Haushaltes erledigt werden.
39.
Welche Tätigkeiten fallen unter diese sog. haushaltsnahen Dienstleistungen?
Die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
40.
Fällt auch die Erledigung von Einkäufen und Botengängen sowie die Begleitung von Kindern, Alten und Pflegebedürftigen außerhalb der Wohnung unter die haushaltsnahen Dienstleistungen in privaten Haushalten?
Ja; grundsätzlich gilt alles als haushaltsnahe Dienstleistung, was im Einzelfall von einem Mitglied der Familie erledigt werden kann, also auch Einkäufe, Botengänge oder die Begleitung der genannten Personen außerhalb des Haushalts.
41.
Gelten auch handwerkliche Tätigkeiten im und am privaten Haus des Arbeitgebers zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Ja; grundsätzlich gilt alles als haushaltsnahe Dienstleistung, was im Einzelfall von einem Mitglied der Familie erledigt werden kann, also auch Einkäufe, Botengänge oder die Begleitung der genannten Personen außerhalb des Haushalts.
42.
Gelten auch Beschäftigungen, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen in privaten Haushalten ausgeübt werden, als haushaltsnahe Dienstleistungen?
Nein; bei diesen Beschäftigungen handelt es sich nicht um geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
43.
Muss ein geringfügig Beschäftigter, der sowohl im Privathaushalt wie auch in dem Privathaushalt angeschlossenen geschäftlichen Räumen des Arbeitgebers Dienstleistungen erbringt, zweifach angemeldet werden?
Nein; für den Bereich der Sozialversicherung gibt es mit demselben Arbeitgeber nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Deshalb liegt bei dieser Fallgestaltung keine Beschäftigung im Privathaushalt vor.
44.
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, wenn z.B. eine Tagesmutter in ihrer Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder verschiedener Auftraggeber bis zu einem Höchsteinkommen von 450 Euro pro Monat betreut?
Ja; unter den haushaltsnahen Bereich fallen die Beschäftigungen, die durch den Privathaushalt begründet werden. Soweit also die Betreuungsperson unmittelbar durch die Eltern des zu betreuenden Kindes mit der Beaufsichtigung betraut wird, fällt die Tätigkeit einer Tagesmutter unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen, auch wenn die Tagesmutter die Betreuung in ihrem eigenen Haushalt durchführt. Auch die Betreuung mehrerer Kinder fällt darunter, soweit das zusammengerechnete Einkommen 450 Euro nicht übersteigt.
45.
Gelten für die geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt die gleichen Grundsätze wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten?
Man unterscheidet hierbei zwischen geringfügig Grundsätzlich ja; Besonderheiten gibt es hier jedoch bei der Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
46.
Welche Abgaben fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
Auf den Arbeitnehmer entfallen keine Pauschalabgaben.
Entscheidet sich der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts, hat der Arbeitnehmer auch keine Steuern zu zahlen.
Bei Versteuerung unter Verwendung der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitnehmer steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber hat
– 5% des Arbeitsentgelts zur KV
– 5% des Arbeitsentgelts zur RV ggf.
– 1,3% des Arbeitsentgelts als Umlagen
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und evtl.
– 2% des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschsteuer
zu entrichten.
47.
Erwirbt der Arbeitnehmer im Privathaushalt ebenfalls Leistungsansprüche aus den gezahlten Pauschalabgaben?
Ja; es gelten die gleichen Regelungen wie bei geringfügig Beschäftigten außerhalb von Privathaushalten.
48.
Besteht für die geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt ebenfalls die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten?
Ja; auch die geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt haben die Möglichkeit die vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalbeiträge (5%) durch eigene Zahlung (z.Z. 14,5%) aufzustocken. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten.
49.
Muss bei der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge von Beschäftigten in Privathaushalten ebenfalls ein Mindestbetrag beachtet werden?
Ja; auch hier gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Betrag von 175 Euro. Liegt der Verdienst des Beschäftigten unter diesem Betrag, trägt er vom Unterschiedsbetrag den vollen Beitrag allein. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil (5%) nur vom tatsächlich gezahlten Lohn.
50.
Um welchen Betrag erhöht sich – nach Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge – die Rente des Beschäftigten?
Bei einer einjährigen Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt von monatlich 400 Euro erwirbt der Arbeitnehmer einen monatlichen Rentenanspruch von 4,25 Euro in den alten bzw. 4,45 Euro in den neuen Bundesländern (Stand: April 2003).
51.
Welche Abgaben fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
Der Arbeitnehmer zahlt keine Abgaben.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies pauschal mit 25% geschehen. Ggf. hat er 1,3% des Arbeitsentgelts als Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten.
52.
Sind für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten?
Ja; sofern der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt er am Ausgleichsverfahren teil und hat daher Umlagebeiträge in folgender Höhe zu entrichten:
53.
Welche Voraussetzungen sind für das Haushaltsscheckverfahren maßgebend?
1. Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Privathaushalt.
2. Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
3. Das Arbeitsentgelt darf nicht höher als 450 Euro sein.
4. Der Arbeitgeber muss der BUNDESKNAPPSCHAFT eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie evtl. zu zahlender Pauschsteuern erteilen.
54.
Kann sich der Arbeitgeber alternativ zum HHS-Verfahren für das reguläre Beitrags-/Meldeverfahren entscheiden?
Nein; die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben.
55.
Welche Vorteile hat das Haushaltsscheckverfahren gegenüber dem normalen Beitrags- und Meldeverfahren?
Zum einen sind 13% weniger an Pauschalabgaben zu zahlen, zum anderen übernimmt die Bundesknappschaft die sonst für einen Arbeitgeber üblichen Pflichten im Rahmen des Beitrags- und Meldeverfahren (u.a. die Berechnung der zu zahlenden Pauschalabgaben und die Erstellung von Datenmeldungen für die Rentenversicherung).
56.
Wer erstellt die Meldungen an die Rentenversicherung?
Die Bundesknappschaft erstellt diese und leitet sie an die Datenstelle der RV weiter. Dort werden die Datensätze überprüft und die fehlerfreien Meldesätze dem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Dokumentation in den Versichertenkonten zugespielt.
57.
Wer muss den Haushaltsscheck unterschreiben?
Der Arbeitgeber (Privathaushalt) und der Beschäftigte.
58.
Welche Bescheinigungen erstellt die BUNDESKNAPPSCHAFT?
Die Bundesknappschaft teilt dem Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte mit. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den er Beiträge zur RV gezahlt hat. Diese beinhaltet die Höhe des Arbeitsentgelts sowie der gezahlten Pauschalbeiträge, der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und evtl. einhaltener Pauschsteuern.
59.
Ab wann tritt bei Überschneidungen von geringfügigen Beschäftigungen Versicherungspflicht ein?
Der Zeitpunkt der Umstellung der Meldungen richtet sich nach dem Bescheidversand. Man geht davon aus, dass die Postzustellung innerhalb von 3 Tagen erfolgt. Das Datum des Bescheides ist der Tag, an dem der Bescheid zum Postversand gegeben wird. Am dritten Tag nach dem Postversand beginnt die Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse.
60.
Was verbirgt sich hinter der sogenannten Gleitzone?
Die Gleitzone wurde für Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 850 Euro eingeführt. Der Arbeitnehmer unterliegt hierbei der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und einer individuellen Besteuerung. Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt abzuführen, während der Arbeitnehmer die Beiträge von einem abgesenkten Entgelt tragen kann (vgl. auch Anlage zur Gleitzone).
61.
Welche Auswirkungen hat das abgesenkte Arbeitsentgelt bei einer späteren Rentenberechnung?
Bei einer späteren Rentenberechnung wird nur der fiktiv errechnete Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, so dass hier geminderte Rentenansprüche entstehen.
62.
Kann ein so genannter „Niedriglohn-Beschäftigter“ ebenfalls seine Rentenversicherungsbeiträge aufstocken?
Ja; der Beschäftigte kann ebenfalls volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Er muss dies ebenso gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Arbeitgeber berechnet dann – mit Wirkung für die Zukunft – Beiträge wieder nach dem vollen tatsächlichem Arbeitsentgelt.
65.
sv.net ? Was ist das?
sv.net steht für „Sozialversicherung im Internet“ und ist ein Programm zur Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Einzugsstelle. Es dient dem Arbeitgeber u.a. zur Vereinfachung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung und zur manuellen Erstellung von SV-Meldungen und Beitragsnachweisen, die dann via Internet an die Einzugsstelle übermittelt werden. Weitere Informationen stehen direkt im Internet unter www.itsg.de zum Abruf bereit oder können der Broschüre zum sv.net entnommen werden.
66.
Was ist eine Betriebsnummer?
Bei Eröffnung eines Betriebes, wird diesem eine achtstellige Betriebsnummer, abgekürzt „BBNR“, vergeben. Ist eine BBNR noch nicht zugeteilt worden, ist sie unverzüglich vom Arbeitgeber zu beantragen. Für Vergabe und Pflege der Betriebsnummern ist bundesweit die Zentrale Betriebsnummernstelle der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken zuständig. Die Postanschrift lautet: Eschberger Weg 68, 66121 Saarbrücken; Telefonnummer: 0180 1 664466, E-Mail-Adresse: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Besonderheit beim Haushaltsscheckverfahren:
Die Vergabe der BBNR erfolgt durch die Bundesknappschaft.
67.
Wie ändert der Arbeitgeber seine unter der Betriebsnummer gespeicherten Daten?
Die Änderung erfolgt durch entsprechende Information an die Betriebsnummernstelle des zuständigen Arbeitsamtes. Die Information kann vom Arbeitgeber oder aber auch von der Bundesknappschaft ausgehen.
68.
Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit – Woher bekommt der Arbeitgeber dieses und an wen kann er sich bei Fragen zum Schlüsselverzeichnis wenden?
Der Arbeitgeber kann das Schlüsselverzeichnis bei seinem zuständigen Arbeitsamt – Sachgebiet Statistik – anfordern und sich bei Fragen an diese Stelle wenden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit unter der
Internetseite:
www.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/ sonst/schluessel.pdf das Schlüsselverzeichnis einzusehen. Auf diese Seite gelangt man auch über den Aufruf:
www.arbeitsamt.de > Arbeitgeber, mehr… > Meldeverfahren zur Sozialversicherung
69.
Welche Stelle ist zuständig für die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises?
Wird ein Beschäftigter erstmalig zur Sozialversicherung angemeldet, wird ihm eine Sozialversicherungsnummer zugeteilt und durch Übersendung des SV-Ausweises durch den zuständigen RV-Träger dem Beschäftigten bekannt gegeben. Beantragt ein Beschäftigter die Ausstellung eines SV-Ausweises bei der Einzugsstelle, weil der ursprünglich ausgestellte zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, leitet diese den Antrag in Form eines Datensatzes an die Rentenversicherung weiter. Dort wird die Ausstellung des Ausweises veranlasst.
70.
Wohin muss ich die Beitragsnachweise senden?
An die Bundesknappschaft, Bochum
71.
Was muss ich tun, um Beitragsnachweise auf elektronischem Wege zu übermitteln?
Wird mit LohnFix / MeldeFix erledigt.
72.
Müssen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Pauschalabgaben getrennte Beitragsnachweise ausgestellt werden?
Ja, Beitragsnachweise sind getrennt nach Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Pauschalabgaben auszustellen.
73.
Kann ich Ansprüche, denen mehrere Beitragsnachweise zugrunde liegen, in einer Summe ausgleichen?
Ja, falls zeitgleich mit der Überweisung ein Zahlungsavis, aus dem die Aufteilung des Betrages nach Betriebsnummern hervorgeht, übersandt wird. Wenn die Konstellation Zentrale/Filiale vorliegt und der Bundesknappschaft im Vorfeld bekannt gegeben wurde, ist ein Hinweis im Zahlungsavis entbehrlich.
74.
Obwohl mein Bankkonto 2 Tage vor dem Fälligkeitstermin aufgrund meines Überweisungsauftrages mit der Beitragszahlung belastet wurde, habe ich ein Mahnschreiben erhalten. Warum?
Auch wenn die Belastung des Zahlungspflichtigen durch seine Hausbank vor Fälligkeitstermin erfolgte, besteht – vor dem Hintergrund der Banklaufzeiten – die Gefahr der nicht fristgerechten Zahlung, es sei denn, die Überweisung ist unter Vorgabe einer festen Wertstellung zum Fälligkeitstermin erfolgt.
75.
Wie lauten die Bankkonten, auf die Beiträge überwiesen werden sollen?
Sowohl für die geringfügig Beschäftigten als auch für die Pflichtversicherten sind folgende Bankverbindungen maßgebend:
Commerzbank, Cottbus
BLZ 180 400 00
Konto: 1 566 066
Deutsche Bank, Cottbus
BLZ 120 700 00
Konto: 5 110 382
Dresdner Bank, Cottbus
BLZ 180 800 00
Konto: 187 822 000
SEB, Essen
BLZ 360 101 11
Konto: 1 828 141 200
76.
Muss ich die Pauschalabgaben monatlich zahlen (oder ist auch eine vierteljährliche, halbjährliche etc. Zahlung möglich)?
Gemäß § 28 f SGB IV hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltzeitraum (Beitragsmonat) einen Beitragsnachweis auszustellen und zu zahlen.
77.
Wieso gibt es besondere Girokonten für den Beitragseinzug?
Durch die Einrichtung spezieller Bankkonten können Zahlungseingänge ohne manuellen Eingriff direkt den Arbeitgeberbeitragskonten zufließen.
78.
Welcher Verwendungszweck sollte bei Überweisungen vorgegeben werden?
Um Zahlungen sowie eingehende Unterlagen korrekt zuordnen zu können, ist immer die Betriebsnummer des Arbeitgebers anzugeben.
79.
Wann muss ich einen Scheck übersenden, damit ich nicht in Zahlungsverzug gerate?
Damit eine fristgerechte Einlösung des Schecks durch die Bundesknappschaft vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Scheck 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der einreichenden Stelle bei der Minijob-Zentrale vorliegt.
Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 2 Arbeitstagen ist der Scheck somit 4 Arbeitstage vor Fälligkeit zu versenden.
80.
Warum ist der von mir zu entrichtende Beitrag nicht von meinem Bankkonto abgebucht worden, obwohl der Bundesknappschaft eine Lastschrifteinzugsermächtigung übersandt wurde? Bin ich nun in Zahlungsverzug geraten?
Zum Zeitpunkt der Ermittlung der Einzugsdaten war der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegende Beitragsnachweis noch nicht erfasst bzw. die Lastschrifteinzugsermächtigung noch nicht verarbeitet.
Liegt die Einzugsermächtigung der Bundesknappschaft zum Fälligkeitstermin vor, gilt der Beitrag als pünktlich gezahlt. Bei regelmäßig verspätet übersandten Beitragsnachweisen kann der Arbeitgeber vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.
81.
Wieso muss ich schon bei einem Tag Zahlungsverzug den vollen, für einen Monat geltenden, Säumniszuschlag zahlen?
Gem. §24 Abs. 1 SGB IV muss bei Zahlungsverzug ein Säumniszuschlag erhoben werden. (Keine Ermessensausübung durch die Einzugsstelle, im Einzelfall ist jedoch ein Erlass auf Antrag möglich.)
82.
Verschiebt sich der Fälligkeitstermin, der auf einen arbeitsfreien Tag fällt, auf den nächsten Werktag?
Es sind unterschiedliche Regelungen zu beachten. Bei Fälligkeit zum 15. des Folgemonats, gilt nach § 26 Abs. 3 SGB X die Regelung, dass die Beitragszahlung auch dann noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn die Einzugsstelle am nächstfolgenden Werktag im Besitz der Beiträge ist.
Bei Fälligkeit zum 25. des Monats trifft § 23 Abs. 1 SGB IV die Festlegung:“… fällt der 25. eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig …“
83.
Kann ein Beitragsnachweis auch handschriftlich ausgestellt werden?
Ja, es ist jedoch zu beachten, dass der amtliche Vordruck alle notwendigen Angaben enthält, leserlich ausgefertigt ist und unterschrieben wird.
84.
Kann der Beitragsnachweis auch auf Datenträgern eingereicht werden?
Nein, nach § 28 f Abs. 3 Satz 2 SGB IV können Beitragsnachweise durch Datenübertragung jedoch nicht durch Übersenden von Datenträgern eingereicht werden.
85.
Ist ein Originalnachweis zusätzlich einzureichen, wenn bereits per Fax der Nachweis übermittelt wurde?
Nein! Erfassungsgrundlage ist entweder die Fernkopie oder der Originalnachweis. Liegen beide für einen identischen Abrechnungszeitraum vor, kann dieser Sachverhalt zu einer Doppelerfassung führen.
86.
Was ist zu tun, wenn aufgrund der Liquiditätslage eine rechtzeitige Beitragszahlung nicht möglich ist?
Es sollte vor dem Fälligkeitstermin der Beiträge ein formloser Antrag auf Stundung des Anspruchs an die Abt. VII übersandt werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Mitarbeiter der Abt. VII zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise.