Eingabe in LohnFix erfolgt unter Urlaub/Fehlzeit mit Grund der Abwesenheit ‚Krankengeld‘.
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit entfällt die Entgelt- oder Lohnfortzahlung. Bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zahlt dann die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von max. 90% des bisher erzielten Nettoarbeitsentgelts. Während des Bezugs von Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld bleibt der Arbeitnehmer beitragsfreies Mitglied der Krankenkasse. Die Beiträge an die PV, RV und AV zahlt die Krankenkasse.
Der Arbeitnehmer wird weiterhin als Beschäftigter im Betrieb geführt, die Lohnzahlungen entfallen jedoch. Auf der Karteikarte ‚Lohn‘ wird nur das eingegeben, was in den Tagen bis zum Krankengeldbezug als Lohn(-fortzahlung während Krankheit) anfällt. Die Umrechnung eines monatlichen Gehalts auf die fortgezahlten Tage erfolgt durch den LohnFix-Anwender.
An die Krankenkasse wird eine Unterbrechungsmeldung abgegeben, jedoch nur, wenn ein ‚voller Kalendermonat‘ unterbrochen ist.
Beispiel 1: Beginn Krankengeldbezug am 15.2., Rückkehr in die Firma: 23.3. = keine Unterbrechungsmeldung, da kein voller Kalendermonat unterbrochen.
Beispiel 2: Beginn Krankengeldbezug am 15.2., Rückkehr in die Firma: 1.4. = der volle Monat März ist mit Krankengeld belegt, eine Unterbrechungsmeldung wird mit Buchen des Monats März erzeugt (und wenn in dieser Zeit keine fortlaufenden Bezüge gewährt wurden).
Hinweis Steuer:
Im Monat des ersten Krankengeldbezugs oder der Rückkehr in die Firma wird normal nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, nicht nach der Tageslohnsteuertabelle (wie bei Eintritt oder Austritt während eines Monats).
Hat der Arbeitnehmer für mehr als 5 Tage Krankengeld bezogen, wird der Buchstabe ‚U‘ für Unterbrechung im Lohnkonto vermerkt (Lohnsteuer-Bescheinigung; Fehlzeiten). Dies erfolgt bei der Fehlzeitenerfassung im Kalendermodul automatisch.
Einmalzahlungen während der Zeit des Krankengeldbezugs unterliegen der Steuer- und SV-Pflicht.
Zuschuss zum Krankengeld
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, so unterliegt dieser Zuschuss der Steuerpflicht.
SV-Beiträge: Bei Zahlungen bis 50 Euro/Monat ist Beitragsfreiheit gegeben (Bagatellgrenze). Wenn der Zuschuss über 50 Euro liegt und wenn 90% des Nettoarbeitsentgelts durch das Krankengeld abgedeckt sind, was i.d.R. der Fall ist, dann sind auf den gesamten Zuschuss SV-Beiträge zu zahlen. Die Ermittlung der genauen Höhe erfolgt aus einem Vergleich des Netto-Arbeitsentgelts und der Entgeltersatzleistung (Krankengeld). Die Höhe der Entgeltersatzleistung wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse elektronisch übermittelt, nachdem der AG der Kasse das Vergleichsnettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat (vgl. auch Berichte II, ‚elektronische Entgeltbescheinigungen‘ und Schalter ‚Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt‘ auf der Karteikarte ‚Betrieb‘).
Fazit zum Zuschuss:
Fortlaufende Zahlungen während des Bezugs von Krankengeld, die den Betrag von 50 Euro übersteigen, lohnen den Abrechnungsaufwand nicht.