Bei Auszubildenden oder Praktikanten mit einem monatlichen Entgelt bis einschl. 325 Euro hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge (= normale Beitragssätze für alle SV-Zweige) allein zu tragen; sog. ‚Geringverdiener‘-Regelung, die nur für Auszubildende und Praktikanten gilt. Das steuer- und SV-pflichtige Arbeitsentgelt erhöht sich hierdurch nicht.
Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge je zur Hälfte, genau wie in normalen Beschäftigungsverhältnissen auch.
Ob die Grenze von 325 Euro überschritten wird, ist jeden Monat erneut festzustellen.
Beträgt das Entgelt in einem Monat nur durch eine Einmalzahlung (etwa Weihnachtsgeld) mehr als 325 Euro, so trägt der Arbeitgeber für 325 Euro die SV-Beiträge allein, für den übersteigenden Betrag tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge hälftig.
Programmablauf
Das soeben beschriebene Beitragsverfahren incl. der Sonderregelung bei Einmalzahlungen wird im Programm aktiviert, wenn beim Schalter Geringfügigkeit ‚Geringverdiener‘ eingegeben ist. Bezüglich SV-Schlüssel sind die folgenden Möglichkeiten zulässig:
KV 0 1 9
RV 1 2
AV 1
PV 0 1
Hinweis: Bei Geringerverdienern, deren Einkommen nahe Null ist, kommt die sog. 1%-Regelung zur Anwendung. In diesem Fall wird der SV-Beitrag, den nur der AG trägt, aus 1% der „durchschnittlichen Bezugsgröße“ berechnet.