(§ 3 Nr. 39 EStG)

Definition

Voraussetzung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, dass hierfür nicht mehr als 450 €  im Monat gezahlt werden (vgl. Info zu Beitragsbemessungsgrenzen).

Eine Zeitgrenze (weniger als 15 Wochenstunden) gibt es nicht mehr. Auch für den Stundenlohn gibt es keine Obergrenze.

Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Einnahmen aus der ersten geringfügigen Beschäftigung und der Hauptbeschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Bei einer zweiten Nebenbeschäftigung ist diese jedoch als SV-pflichtig abzurechnen, auch wenn die Einnahmen aus beiden Nebenbeschäftigungen zusammen nur bis 450 Euro betragen.

Wenn geringfügig entlohnte Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern vorliegt (ohne SV-pflichtige Hauptbeschäftigung), ist Voraussetzung, dass die Summe der Einnahmen aus diesen Beschäftigungen 450 Euro nicht überschreitet.

Die Monatsgrenze von 450 € kann durch ein unvorhersehbares Ereignis überschritten werden. Auch durch ein ’13. Gehalt / Weihnachtsgeld‘ kann die 450 €-Grenze überschritten werden, allerdings dürfen im Jahresdurchschnitt 450 Euro/Monat nicht überschritten werden (bei 12 mal 450 Euro besteht kein Spielraum für ein ’13. Gehalt‘).

Von der ‚geringfügig entlohnten‘ Beschäftigung zu unterscheiden sind die beiden folgenden Beschäftigungsverhältnisse:

o        die kurzfristige Tätigkeit (Aushilfskräfte) sowie

o        Geringverdiener   (Auszubildende, wenn sie nicht mehr als 325 € im Monat verdienen).

o        Gleitzone, auch Niedriglohn genannt (von 450 – 850 €).

Für diese Beschäftigungen gelten andere Voraussetzungen und Regelungen (siehe dort).

 

Anmerkung: hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten (4 Mio Personen) und des Regelungsumfangs ist dieser Beschäftigungsbereich eher nicht ‚geringfügig‘. Das Aufkommen an Beiträgen aus dem pauschalen RV- und KV-Beitrag beläuft sich auf 2,5 Mrd. €/Jahr (ca. 50 € im Monat je geringfügig Beschäftigten).

 

Programm: Mit dem Schalter ‚Geringfügigigkeit‘ wird diese aktiviert.

Option der Aufstockung in der RV:  siehe Aufstockung.

 

Fallkonstellationen

Die folgende Übersicht gibt zusammenfassend die steuerliche und SV-Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wieder.  Bei den kurzfristigen Beschäftigungen siehe auch Aushilfskräfte.

 

 

Fallkonstellation

Welche Abgaben in der SV?

 

Steuer

 

Art der Beschäftigung

KV

RV

AV

Lohnsteuer

 

 

 

 

 

 

1

Kurzfristig bis 50 Arbeitstage

frei

frei

frei

Pauschalsteuer

 

= Aushilfskraft

 

 

 

gemäß den Fällen

 

= Saisonbeschäftigung

 

 

 

1.1. bis 1.2

 

gilt auch, wenn daneben

 

 

 

 

 

normale Hauptbeschäftigung!

 

 

 

 

1.1

Kurzfristig allgemein

Frei

frei

frei

PauschSt:  25%

1.2

Kurzfristig Landwirtschaft

Frei

frei

frei

PauschSt:  5%

 

 

 

 

 

 

2

Dauerhaft geringfügig

Pauschale 13%

Pauschale 15%

frei

PauschSt:  2%

 

Regelmäßiges Eink. bis 450 €

falls in

mit Option

 

 

 

Dieser Fall gilt auch:

KV versichert

der Aufstockung

 

 

 

bei mehreren Arbeitgebern,

    „

    „

    „

    „

2.1

wenn es sich um die erste

 

 

 

 

 

Nebenbeschäftigung neben

 

 

 

 

 

einer Hauptbesch. handelt.

 

 

 

 

2.2

wenn die Summe der Ein-

    „

    „

    „

    „

 

nahmen unter 450 Euro liegt;

 

 

 

 

2.3

für Rentner

    „

hier keine Option

    „

PauschSt:  20%

 

  (SV-Schlüssel ‚6000‘)

 

der Aufstockung

 

wenn keine RV

 

 

 

 

 

 

3

Dauerhaft geringfügig im

5% Pauschal-

5% Pauschal-

frei

2% PauschSt

 

Privathaushalt

beitrag

beitrag mit Option

 

 

 

 

 

der Aufstockung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Niedriglohnbereich

SV-pflichtig: ja

SV-pflichtig: ja

ja

nach LSt.Karte

 

Regelmäßiges Einkommen

Tarif:Gleitzone

Tarif:Gleitzone

Gleitz.

 

 

450,01 bis 850 €

 

mit Option der

 

 

 

 

 

Aufstockung

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise

 

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Einnahmen zusammengerechnet. Liegt die Summe der Einnahmen über 450 Euro, gelten die dargestellten Regeln zur geringfügigen Beschäftigung nicht. Es kann die Niedriglohnregelung zur Anwendung kommen. Bei der Lohnsteuer wird nach LSt-Karte versteuert oder die LSt-Pauschale von 25% kommt zur Anwendung.

 

Lohnsteuerpauschalierung

a) Bei geringfügig Beschäftigten kann die Lohnsteuer mit dem pauschalen Steuersatz (siehe oben) gewählt werden.

b) Anstelle der Pauschalsteuer kann immer die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte gewählt werden.

c) Ab Juli 2013 kann bezüglich der pauschalen Lohnsteuer nicht mehr vereinbart werden, dass diese vom Arbeitnehmer getragen wird.

 

Meldeverfahren der SV

Geringfügige Arbeitsverhältnisse sind in das Meldeverfahren der SV einbezogen.  Die Meldungen sind bei der Minijobzentrale einzureichen.