siehe auch: Allgemeine Datenfelder

Beginn der Schutzfrist

Der Beginn der Schutzfrist ist der Zeitpunkt, von dem an das allgemeine Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gilt, also der Beginn der 6. Woche vor dem vom Arzt errechneten voraussichtlichen Tag der Entbindung.

 

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Es ist der Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben.

 

Letzter bezahlter Tag vor der Entbindung

Der letzte Arbeitstag kann vom letzten bezahlten Tag abweichen, z.B. bei bezahlten Feiertagen oder bei bezahltem Urlaub. Zu melden ist immer der letzte Tag, für den Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand.

 

Beschäftigungsverhältnis wurde beendet

Am

Datum des die Beendigung auslösenden Ereignisses (Tag der Kündigung oder des Abschlusses des Aufhebungsvertrages).

Zum

Angabe des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet (“Kündigung zum“, “vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum“, “Fristablauf am“).

Das anzugebende Datum darf nicht kleiner sein als der Schutzfristbeginn, wenn die Abgabegründe 01 bis 03 im Feld “Grund“ vorliegen.

Bei Abgabegrund 04 darf das Datum auch kleiner sein als der Schutzfristbeginn.

Endet das Beschäftigungsverhältnis in der Schutzfrist durch Kündigung der Arbeitnehmerin oder durch Fristablauf, besteht ab dem Tag nach Beendigung der Beschäftigung ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von Krankengeld ist es erforderlich, dass zusätzlich zum Block Mutterschaft ebenfalls der Block

Entgelt in der Erfassungsmaske „Allgemein / Entgelt“ und sofern mit Daten belegbar die Blöcke Arbeits-zeit und Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt in der Erfassungsmaske „Zeiten / Sonstiges“ gefüllt werden.

Bei Arbeitnehmerinnen im Bereich der Seefahrt ist die Erfassungsmaske „Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute“ auszufüllen. Diese Erfassungsmaske wird nur angezeigt, wenn auf der Startseite im Menü „Extras“ das „seemännische Sonderverfahren“ aktiviert ist.

Grund

Folgende Gründe werden zur Auswahl angeboten:

01 = Kündigung des Arbeitgebers

02 = Kündigung des Arbeitnehmers

03 = Fristablauf

04 = Aufhebungsvertrag/zulässige Auflösung

 

Über den letzten bezahlten Tag vor der Entbindung hinaus wird – neben eines etwaigen Zuschusses nach § 14 Abs. 1 MuSchG, teilweise Arbeitsentgelt weitergezahlt bis bzw. laufend

Zuschüsse des Arbeitgebers oder sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung, die während des Bezuges von Mutterschaftsgeld erzielt werden, gelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.

 

Nettoarbeitsentgelt

Es ist das weitergezahlt Nettoarbeitsentgelt anzugeben.

 

Zahlungsart

Folgende Zahlungsarten werden zur Auswahl angeboten:

1 = monatlich

2 = kalendertäglich

 

Fehlzeit vor Beginn der Schutzfrist oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Beurteilung der Fehlzeit erfolgt in Bezug auf den letzten Kalendertag vor Beginn der Schutzfrist; sofern das Arbeitsverhältnis zulässig vor dem Beginn der Schutzfrist aufgelöst wurde, für den letzten Kalen-dertag des Arbeitsverhältnisses.

Folgende Fehlzeitarten werden zur Auswahl angeboten:

00 = Keine Fehlzeit

01 = Unbezahlter Urlaub

02 = Bezug einer Entgeltersatzleistung

03 = Unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei

04 = Elternzeit

99 = Sonstiges

Sofern das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber vor oder während der Schutzfrist zulässig aufgelöst wird, besteht für die Versicherte ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 MuSchG (vgl. § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG). Die Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse. Um das Mutter-schaftsgeld und den Zuschuss berechnen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass das erzielte Net-toarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist – unabhängig davon, ob es regelmäßig über 390 EUR bzw. 403 EUR liegt – mit der dazugehörigen Monatsangabe übermittelt wird. Das heißt, es müssen auch Angaben zu den Kalendermonaten bzw. zum Nettoarbeitsentgelt erfolgen, wenn im Feld “Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist betrug monatlich regelmäßig > 390 bzw. 403 EUR“ “Ja“ aktiviert ist.

 

Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist betrug monatlich regelmäßig > 390 bzw. 403 EUR

Der Grenzwert von 390 EUR ist maßgebend bei einem Monatsgehalt oder einem festen Monatsentgelt; richtet sich hingegen die Entgeltzahlung nach der Zahl der Arbeitstage oder -Stunden oder nach dem Ar-beitsergebnis, so gilt der Grenzwert von 403 EUR.

Werden die vorgenannten Grenzwerte überschritten, wird der Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13 EUR je Kalendertag gezahlt. Werden die Grenzwerte unterschritten, sind Angaben in der ersten Zeile der folgenden Tabelle erforderlich.

 

Das Arbeitsentgelt wird als Monatsgehalt bzw. festes Monatsentgelt gezahlt

Monatsgehalt oder festes Monatsentgelt sind solche Bezüge, deren Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z.B. Akkord) abhängig ist. Daran ändern auch solche Vergütungen nichts, die zusätzlich zum festen Monatsentgelt oder Monatsgehalt ge-zahlt werden (z.B. Mehrarbeitsstunden und sonstige Vergütungen).

Vergütungen auf Provisionsbasis sowie Akkord- oder Stücklohn sind – auch bei einem vereinbarten Fixum – vom Ergebnis der Arbeit abhängig.

 

Beginn Zeitraum 1

Ein “abgerechneter“ Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltabrech-nung abgeschlossen hat, ohne dass es auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift ankommt. Ferner ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in jedem der drei Kalen-dermonate des Ausgangszeitraums Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn zumindest für einen Teil in jedem der drei Kalendermonate des Ausgangszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge AU, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Ausgangszeitraums von drei Monaten unschädlich.

Ausgangspunkt für die Festsetzung des Ausgangszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen mutmaßlichem Entbindungstag und tatsächlicher Entbin-dung unverändert bleibt, kann sich auch der Ausgangszeitraum von drei Kalendermonaten dadurch nicht verändern.

Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.

Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, wie z.B. der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Gesellen- oder Angestelltenverhältnis, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG liegen. In einem solchen Fall ist das Arbeitsentgelt aus dem Ausbil-dungsverhältnis unberücksichtigt zu lassen. Tritt die wesentliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis erst kurz vor Beginn der Schutzfrist ein und liegen daher keine drei abgerechneten Kalendermonate vor, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten abzustel-len. Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis erst während der Schutzfrist aufgenommen wurde.

Wurde ein Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Beginn der Schutzfrist aufgenommen und liegen daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate vor, ist auf den Zeitraum vom Beginn des

Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalen-dermonats abzustellen.

 

Ende Letzter Entgeltabrechnungszeitraum

Es ist das Ende des letzen Entgeltabrechnungszeitraums anzugeben.

 

Bezahlte Arbeitsstunden Letzter Entgeltabrechnungszeitraum

Die Angaben zu den Arbeitsstunden sind entbehrlich, wenn kein Arbeitsentgelt ausgefallen ist oder mit der Arbeitnehmerin feste Monatsbezüge vereinbart sind.

 

Davon bezahlte Mehrarbeitsstunden Letzter Entgeltabrechnungszeitraum

Es sind -soweit angefallen die bezahlten Mehrarbeitsstunden anzugeben.

 

 

Unbezahlte Arbeitsstunden unentschuldigt Letzter Entgeltabrechnungszeitraum

Hierbei handelt es sich um ein von der Arbeitnehmerin “verschuldetes Arbeitsversäumnis“, welches dem Tatbestand des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Wertung des Arbeitgebers.

Sofern es sich um eine Arbeitnehmerin mit einem Monatsgehalt oder festem Monatsentgelt handelt, sind hier die unentschuldigten Arbeitstage anzugeben. Sofern an Arbeitstagen noch teilweise gearbeitet wur-de, sind diese Tage nicht als Fehltage zu berücksichtigen.

 

Unbezahlte Arbeitsstunden entschuldigt

Hierzu zählen z.B. Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsausfall (vom Arbeitgeber zu vertreten) oder unver-schuldetes Arbeitsversäumnis (wie z.B. unbezahlter Urlaub). Hierbei handelt es sich um eine Wertung des Arbeitgebers.

Sofern es sich um eine Arbeitnehmerin mit einem Monatsgehalt oder festem Monatsentgelt handelt, sind hier die entschuldigten Arbeitstage anzugeben. Sofern an Arbeitstagen noch teilweise

gearbeitet wurde, sind diese Tage nicht als Fehltage zu berücksichtigen.

 

Nettoarbeitsentgelt

Das Nettoarbeitsentgelt ist grundsätzlich entsprechend den Ausführungen zum Feld „Letzter Entgeltab-rechnungszeitraum Netto“ in der Erfassungsmaske“ Allgemein / Entgelt“ zu berechnen.

Die Besonderheiten bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld sind:

Im Rahmen der Gleitzonenregelung (Arbeitsentgelte zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR monatlich) und einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersversorgung ist von dem tatsächlich erziel-ten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.

Tritt eine wesentliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis erst kurz vor Beginn der Schutzfrist ein und liegen daher keine drei abgerechneten Kalendermonate vor, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten abzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigungs-verhältnis erst während der Schutzfrist aufgenommen wurde.

Wurde ein Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Beginn der Schutzfrist aufgenommen und liegen daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate vor, ist das erzielte Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerech-neten Kalendermonats abzustellen.

Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die den ganzen oder einen Teil des Ausgangszeitraums betreffen, sind bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes entsprechend zu berücksichtigen. Der Rechtsanspruch muss allerdings vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG bereits bestehen, so dass der Arbeits- oder Tarifvertrag, mit dem das Arbeitsentgelt erhöht wird, vorher abgeschlossen sein muss. Das nachzuzahlende Arbeitsentgelt gilt insoweit nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Bezüglich der Angaben zu den beiden weiteren Zeiträumen wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.

 

Regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit

Das Feld ist zu füllen, wenn es sich um einen Stunden- oder Akkordlohn handelt und zusätzlich entschul-digte Fehlzeiten vorliegen. Dabei ist die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden

maßgebend, die mit der Arbeitnehmerin ursprünglich vereinbart worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin infolge der Schwangerschaft tatsächlich weniger gearbeitet hat.

 

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Es ist zu kennzeichnen, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelt. Diese Angabe wird zur korrekten Verbeitragung der Entgeltersatzleistung benötigt.