nachfolgend sind die Datenfelder erläutert, wie sie von den Trägern der Sozialversicherung vorgegeben sind
(unsere Anmerkung: für Perfektionisten eine Delikatesse, für die Wirtschaftlichkeit des Einzugverfahrens ein Trauerspiel)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit / medizinischen Leistung / Leistung zur Teilhabe
Angabe des Tages, ab dem die Arbeitsunfähigkeit (AU) bzw. die Leistung zur medizinischen Rehabilitati-on (med. Leist.)oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LT) beginnt.
Letzter bezahlter Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Maßnahme
Angabe des letzten bezahlten Tages vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Freistellung von der Arbeit (Freistellung) oder der med. Leistung bzw. Leistung zur Teilhabe. Der letzte Arbeitstag kann vom letzten bezahlten Tag abweichen, z.B. bei bezahlten Feiertagen oder bei bezahltem Urlaub. Einzutragen ist im-mer der letzte Tag, für den Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand.
Während der Arbeitsunfähigkeit / Maßnahme wird das Arbeitsentgelt weiterbezahlt (Entgeltfortzahlung) bis
Wenn das Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit oder der med. Leistung bzw. Leistung zur Teilhabe weitergezahlt wird, ist der Tag anzugeben, bis zu dem diese Zahlung erfolgt. Endet die Entgeltfortzahlung/ Zahlung von Arbeitsentgelt bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der med. Leistung bzw. Leistung zur Teilhabe, ist der letzte bezahlte Tag anzugeben.
Über das Ende der Entgeltfortzahlung hinaus wird teilweise Arbeitsentgelt weitergezahlt…..
Wenn über den Tag der Weiterzahlung hinaus (Ende der Entgeltfortzahlung) teilweise Arbeitsentgelt gezahlt wird und dieses zusammen mit dem Kranken- oder Versorgungskranken- bzw. Verletztengeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,- € übersteigt (Prognose des Arbeitgebers), ist das “Ja“ zu melden, anderenfalls das “Nein“.
Damit wird die Einführung einer Freigrenze von 50,– € in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV berücksichtigt. Diese Norm regelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistun-gen gezahlt werden, als beitragspflichtige Einnahmen gelten, wenn sie zusammen mit dem Nettobetrag der Entgeltersatzleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 € übersteigen.
Hingegen bleibt eine Überschreitung bis zu 50 € im Monat unberücksichtigt. Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen gehören insbesondere
– Zuschüsse zur Entgeltersatzleistung,
– vermögenswirksame Leistungen,
– Sachbezüge (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Dienstwagen, Dienstwohnung),
– Firmen und Belegschaftsrabatte,
– Kontoführungsgebühren,
– Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen und
– Telefonzuschüsse.
Als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt gilt grundsätzlich der unter “Nettoarbeitsentgelt des letzten vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums“ im zu meldende Betrag im Block Entgelt. Wenn arbeitsvertraglich vereinbart ist, für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ein dafür vereinbartes Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, kann dieses als zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Es ist ebenfalls zulässig, das monatlich im Falle der Beschäftigung zu zahlende Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Arbeitsentgelt bis … bzw. laufend
Sofern das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten wird (Über das Ende der Entgeltfortzahlung hinaus wird teilweise Arbeitsentgelt weitergezahlt = „Ja“), ist anzugeben, bis wann das Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Brutto monatlich
Wenn das Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit, der Freistellung bei Erkrankung des Kindes oder der med. Leistung bzw. Leistung zur Teilhabe weitergezahlt wird und das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um mehr als 50,- € übersteigt, ist der monatliche Bruttobetrag des gesamten weitergezahlten laufenden Arbeitsentgelts zu melden.
Eine Änderung der weitergewährten Leistung bleibt ohne Einfluss auf den Zahlbetrag gesetzlicher Sozialleistungen. Erst wenn eine arbeitgeberseitige Leistung wegfällt oder hinzukommt, sowie bei Änderung der Sozialleistungsart findet eine neue Feststellung mit den aktuellen Beträgen statt (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen [Sozialleistungen] – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV – vom 13. November 2007, Abschnitt 3.2). In diesen Fällen ist der Leistungsträger entsprechend zu informieren.
Das Arbeitsverhältnis wurde beendet am
Datum des die Beendigung auslösenden Ereignisses (Tag der Kündigung, Tag des Abschlusses des Auf-hebungsvertrages oder Tag des Abschlusses des befristeten Arbeitsverhältnisses).
Das Arbeitsverhältnis wurde beendet zum
Angabe des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet (“Kündigung zum“, “vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum“, “Fristablauf am“).
Grund
Folgende Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zur Auswahl hinterlegt:
01 = Kündigung des Arbeitgebers
02 = Kündigung des Arbeitnehmers
03 = Fristablauf
04 = Aufhebungsvertrag/zulässige Auflösung
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose
Der Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 SGB XI erhöht sich um einen Beitragszuschlag für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet und keine Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XI nachgewiesen haben. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Demnach ist hier “Ja“ zu aktivieren, wenn Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres keine Elterneigenschaft nachgewiesen haben. Maßgebend für die Prü-fung der Voraussetzungen (Alter, Elterneigenschaft) ist im Zusammenhang mit der Meldung des Arbeit-gebers im Rahmen des Datenaustausches der Monat, in dem die Entgeltersatzleistung beginnt.
Teilnahme Arbeitszeitmodell
Falls der Arbeitnehmer zu Beginn der AU/Freistellung/LT an einem Arbeitszeitmodell im Sinne des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Wertguthaben) teilnimmt, ist dies entsprechend zu kennzeichnen.
Tritt eine flexible Arbeitszeitregelung nach Beginn der AU/Freistellung/med. Leist./LT ein, ist der Sozialleistungsträger hierüber gesondert durch den Arbeitgeber zu informieren.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Es ist zu kennzeichnen, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelt. Die Angabe wird zur korrekten Verbeitragung der Entgeltersatzleistung benötigt.
Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Freistellung / Maßnahme bzw. im letzten Entgelt-abrechnugnszeitraum wurde Kurzarbeitergeld gewährt Art
Tritt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld die AU oder die Freistellung ein bzw. beginnt die med. Leist. oder die LT, ist im Entgelt das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu melden.
Tritt während des Bezuges von Transfer-KUG die AU oder die Freistellung ein, ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der AU bzw. Freistellung zu melden.
Tritt die AU oder die Freistellung bei Erkrankung des Kindes nach dem Ende der Kurzarbeit ein und wur-de im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der AU bzw. der Freistellung Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld bezogen, sind das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum tatsäch-lich erarbeitete Arbeitsentgelt und die tatsächlichen Arbeitsstunden, bzw. bei festem Monatsentgelt das vereinbarte Arbeitsentgelt anzugeben. Dies gilt entsprechend für den Beginn der med. Leist. oder die LT. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung (z.B. Stück- oder Akkord-lohn), so sind die in den letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen tatsächlich erarbeiteten Arbeitsentgel-te anzugeben.
Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kurzarbeitergeld oder Transfer-Kurzarbeitergeld) im letzten Entgeltabrechnungszeitraum sind besondere Angaben erfor-derlich; abweichend von den nachfolgenden Erläuterungen ist Folgendes zu bescheinigen:
Wird das Arbeitsentgelt als Monatsentgelt gezahlt, ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld zu bescheinigen.
Wird das Arbeitsentgelt nicht als Monatsentgelt gezahlt (zum Beispiel als Stundenlohn), so ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der AU oder der Leistung zur Rehabilitation, in der Erfassungsmaske „Zeiten / Sonstiges“ im Block Arbeitszeit die zugehörige (verminderte) Stundenzahl und die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Bezug des Kurzarbeitergeldes zu bescheinigen.
In Fällen, in denen Arbeitnehmer im Anschluss an Kurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld oder umgekehrt erhalten, ist die Zahl der aktuellen KUG-Bezugsart bei Beginn der AU anzugeben. In den Feldern Kurzarbeitszeit Beginn und Kurzarbeitszeit Ende ist der komplette Zeitraum mit beiden KUG-Arten anzugeben.
Beim Bezug von Transfer-KUG ist der Block „Die Arbeitsunfähigkeit begann während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld auszufüllen. Dies gilt nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes.
Kurzarbeitszeit Beginn
Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Kurzarbeitszeit Ende
Die Bezugsfrist endet gem. § 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III längstens nach 6 Monaten. Diese Frist wurde durch § 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV) v. 26.11.2008 (BGBl. I S. 2332), zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2010 (BGBl. I S. 1823), wie folgt verlängert:
• bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs.1 Satz 3 SGB III hinaus auf 24 Monate,
• bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs.1 Satz 3 SGB III hinaus auf 18 Monate und
• bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III hinaus auf 12 Monate.
Lohnausgleich im Baugewerbe
Beginn 1
Anspruch auf Lohnausgleich im Baugewerbe besteht für das Gerüstbauerhandwerk auf Grundlage des „Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im
Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode“ (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag) vom 20. Oktober 1985.
Im Bau- und Dachdeckergewerbe ist Lohnausgleich letztmalig in der Winterperiode 2005/2006 gewährt worden. Ab der Winterperiode 2006/2007 existiert im Bau- und Dachdeckergewerbe – mit Ausnahme des Gerüstbauerhandwerks – kein Anspruch auf Lohnausgleich mehr.
Ende 1
Es ist das Ende des Zeitraum anzugeben
.
Beginn 2
Es ist der Beginn des weiteren Zeitraums anzugeben
Ende 2
Es ist das Ende des weiteren Zeitraums anzugeben
Merkmal Schicht im knappschaftlichen Betrieb
Folgende Merkmale sind zur Auswahl hinterlegt:
0 = kein knappschaftlicher Betrieb
1 = Arbeitszeitschichten im knappschaftlichen Betrieb
2 = keine Arbeitszeitschichten im knappschaftlichen Betrieb
Entgelt
Am ersten Tag der Freistellung wurde teilweise Entgelt erzielt
Brutto
Sofern am ersten Tag der Freistellung bei Erkrankung des Kindes teilweise Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist hier der Bruttobetrag zu melden. Der Betrag ist in Relation zum tatsächlich in diesem Monat erzielten Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Netto
Sofern am ersten Tag der Freistellung bei Erkrankung des Kindes teilweise Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist hier der Nettobetrag zu melden. Der Betrag ist in Relation zum tatsächlich in diesem Monat erzielten Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Maßnahme / Freistellung
Beginn
Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer (Bemessungszeitraum)
vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT. Dabei ist ein ”abgerechneter ”Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.
Der Abrechnungszeitraum ist auch dann zu melden, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B. AU, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub) enthalten sind.
Liegt bei Beginn der AU ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine 4 Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes begann.
Sofern bei Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während des laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
Hat die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraums begonnen, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend.
Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend. Ist der Arbeitnehmer erst im Laufe dieses Abrechnungszeitraums eingestellt worden, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums zu bescheinigen.
Ende
Es ist das Ende des Zeitraums einzutragen
Brutto
Hier ist das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Besonderheiten von Entgeltumwandlung und Gleitzonenregelung
zu bescheinigen.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Was zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienstbegriff “Arbeitsentgelt” gehört, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 SGB IV sowie der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Grundsätzlich definiert § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt als alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Zum Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gehören alle steuer- und damit beitragspflichtigen Bezüge für Arbeitsleistungen und Entgeltfortzahlung im gemeldeten Zeitraum. Dazu zählt auch der Lohnausgleich im Gerüstbaugewerbe. Erfasst werden auch beitragspflichtige Arbeitgeberaufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vermögenswirksame Leistungen, Mehrarbeitsvergütungen und freiwillige Zahlungen. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
In der Sozialversicherung erfolgt die Verbeitragung von laufendem Entgelt nach dem Entstehungsprinzip, für die zeitliche Zuordnung ist also die Entstehung des Zahlungsanspruches maßgebend
(vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zeitversetzt gezahlte variable Bestandteile des Arbeitsentgelts (z.B. Mehrarbeitsvergütungen) und laufende Provisionen werden demnach berücksichtigt, sofern sie zur Berechnung der Beiträge dem maßgebenden Abrechnungszeitraum zugeordnet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Entgeltbestandteile für die Berechnung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden sind.
Eine Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Entgelterhöhung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (z.B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der AU/Freistellung/med. Leist./LT liegt. Die Nachzahlung wird in diesem Fall insoweit mit bescheinigt, als sie sich auf den maßgebenden Abrechnungszeitraum bezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Nachzahlung für die Berechnung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden ist.
Bei rückwirkenden Erhöhungen des Arbeitsentgelts haben Korrekturen der bereits an die Krankenkasse per Datenaustausch übermittelten Angaben demnach nur dann zu erfolgen, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der AU//Freistellung/med. Leist./LT bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits- oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der AU//Freistellung/med. Leist./LT geschlossen worden sein. Berücksichtigung findet allerdings nur der Betrag der auf den Bemessungszeitraum entfällt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Nachzahlung ist folglich unerheblich.
Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis. Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden (z.B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) haben keinen Einfluss
auf die Berechnung des Regelentgelts (BSG, 25.06.1991 – 1/3 RK 6/90 – USK 9133). Das gilt selbst dann, wenn die Änderung vor Beginn der AU eingetreten ist. Das Regelentgelt ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Eine rückwirkende Korrektur der Entgeltdaten ist auch in solchen Fällen erforderlich, in denen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem Versicherten unrechtmäßig vorenthalten wurde und erst nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist.
Wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Leistungsberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus. Gleiches gilt für die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich erstattete Lohn- oder Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.
Der Arbeitgeber hat jedoch Korrekturen der Entgeltdaten vorzunehmen, sofern die Datenbaussteine fehlerhaft gefüllt worden sind.
Nicht zum an dieser Stelle zu meldenden Bruttoarbeitsentgelt gehört einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, d. h. Bezüge, die nicht für die Arbeit in dem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen) sowie steuer- und beitragsfreie Zuschläge sowie ggf. gezahltes Kindergeld.
Das Bruttoarbeitsentgelt wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt.
Es ist das Bruttoarbeitsentgelt zu melden, das ohne Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer privaten Altersversorgung erzielt worden wäre.
Sofern sich der Arbeitnehmer in einer flexiblen Arbeitszeitregelung befindet und Arbeitsentgelt für den Aufbau eines Wertguthabens nach § 7b SGB IV erzielt, ist das im Entgeltabrechnungszeitraum
– um das Wertguthaben reduzierte – der Beitragspflicht unterliegende laufende Arbeitsentgelt zu melden.
Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzone (450,01-850,00 €) ist das tatsächliche (nicht das beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt zu melden. Vgl. Textziffer 3.15.24.
Netto
Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts sind die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Bei einem Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, gehören die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und sind als gesetzliche Abzüge generell bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts als “Sozialversicherungsbeiträge” in Abzug zu bringen.
Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) wurde zum Schutz der Versicherten vor
einer unverhältnismäßigen Belastung durch Zusatzbeiträge ab dem 1. Januar 2011 ein Sozialausgleich eingeführt. Der Sozialausgleich wird für Arbeitnehmer direkt bei den Arbeitgebern durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird. Diese individuelle Verringerung bleibt bei der Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt von Entgeltersatzleistungen außer Betracht.
Bei einem freiwillig Versicherten ist der Beitrag für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005 (BGBl I, S. 818) eingeführten Regelung in § 23c SGB IV zu sehen: Gem. Satz 2 dieser Norm sind zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Privatversicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Insofern werden die Beiträge zur freiwilligen und privaten Kranken bzw. Pflegeversicherung den gesetzlichen Abzügen gleichgestellt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf verständigt, dass auch im Rahmen der Krankengeldberechnung diese Beiträge (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers) ebenfalls vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen sind. Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z.B. VBL) sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz (SVÄndG) vom 19. Dezember 2007 (BGBl I S.3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Vergleichsnettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1. Januar 2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Daher sind die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie gesetzliche Abzüge ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer diese jeweils selbst trägt. Gleiches gilt für Umlagebeiträge zur Finanzierung des Zuschuss- und des Mehraufwands-Wintergeldes.
Bei einem Arbeitnehmer, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, zählt der vom Arbeitnehmer gezahlte Beitrag zur Altersversorgung nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist insoweit nicht bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 6. Februar 1991 – 1/3 RK 3/89 – USK 9101). Diese Aussage bezieht sich jedoch nicht auf Personen die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichten.
Wenn ein Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum
• ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhält (maßgebend für die Meldung ist das Nettoarbeitsentgelt, das ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre),
• ein Sozialausgleich erhält (maßgebend für die Meldung ist das Nettoarbeitsentgelt, welches ohne Berücksichtigung des Sozialausgleichs erzielt worden wäre),
• ein Bruttoarbeitsentgelt erhält, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln),
• ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (450,01-850,00 €) erhält (Hierbei ist aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze – also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Gleitzone – zu ermitteln. Hintergrund ist, dass die besondere Beitragsberechnung bei der Berechnung der Sozialleistung keine Berücksichtigung findet. Daher hat eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der “normalen” Beitragsberechnung zu erfolgen (§ 47 Abs.1 Satz 8 SGB V, §46 Abs.1 Satz 2 SGB IX).) oder
• eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersversorgung durchführt (maßgebend für die Meldung ist das Nettoarbeitsentgelt, das ohne Entgeltumwandlung erzielt worden wäre)
ist das Nettoarbeitsentgelt nach folgendem Berechnungsschema fiktiv zu ermitteln:
Steuer (A) | Sozialversicherungs- beiträge (B) | Nettoarbeitsentgelt (C) |
Gesamt-Bruttoarbeitsentgelt – Einmalig gezahltes Arbeits- entgelt
| Gesamt-Bruttoarbeitsentgelt – Einmalig gezahltes Arbeits- entgelt | Laufendes Bruttoarbeitsentgelt – Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag (A) – Sozialversicherungsbeiträge (B) wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch: o ggf. Freiwillige KV PVBeiträge o ggf. Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufs- ständischen Versorgungs- einrichtungen o ggf. Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes o Arbeits- und Arbeitnehmer- kammerbeiträge (Bremen und Saarland |
= fiktives steuerrechtliches Bruttoarbeitsentgelt davon Lohn- und Kirchen-steuer sowie Solidaritätszu-schlag (unter Berücksich-tigung aller Steuerabzugs-merkmale (inklusive Hinzu- rechnungsbeträge). | = laufendes Bruttoarbeits entgelt davon Sozialversicherungs-beiträge (ohne Berücksichti-gung des Sozialausgleichs) | = Nettoarbeitsentgelt (C) |
Entgeltart
Monatsgehalt oder festes Monatsentgelt sind solche Bezüge, deren Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z.B. Akkord) abhängig ist. Daran ändern auch solche Vergütungen nichts, die zusätzlich zum festen Monatsentgelt oder Monatsgehalt gezahlt werden (z.B. Mehrarbeitsstunden und sonstige Vergütungen).
Vergütungen auf Provisionsbasis sowie Akkord- oder Stücklohn sind – auch bei einem vereinbarten Fixum – vom Ergebnis der Arbeit abhängig.
Vereinbartes Arbeitsentgelt (falls abweichend)
Brutto
Weicht das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt vom vereinbarten Monatsentgelt ab, ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt zu melden.
Netto
Hier ist das aus dem vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt ermittelte Nettoarbeitsentgelt zu melden.
Beitragsfrei umgewandeltes lfd. Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor…
Hier ist der Betrag des in den letzten 12 Kalendermonaten beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts zu melden. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend ist.
Vorletzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum
Beginn
Sofern das Bruttoarbeitsentgelt in jedem der letzten abgerechneten 3 Monate (bzw. 13 Wochen) vor Beginn der AU/med. Leist. bzw. LT/Freistellung regelmäßig vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt
abweicht (z.B. durch regelmäßige Mehrarbeitsstunden in den letzten 3 abgerechneten Monaten) oder weder ein Monatsgehalt/fester Monatslohn noch ein Stundenlohn vereinbart (z.B. Stücklohn, Akkordlohn) ist, müssen Zeitraum und Arbeitsentgelt gemeldet werden (ohne Berücksichtigung von Entgeltumwandlung und Gleitzonenregelung).
Bei med. Leist. bzw. LT werden diese Angaben nicht benötigt. Auch bei schwankenden Bezügen bzw. Mehrarbeit ist ausschließlich das Entgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung/AU maßgebend.
Ende
Hier ist das Ende des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Brutto
Hier ist das Bruttoarbeitsentgelt des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Netto
Hier ist das Nettoarbeitsentgelt des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Vorvorletzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum
Beginn
Hier ist der Beginn des vorvorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen
Ende
Hier ist das Ende des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Brutto
Hier ist das Bruttoarbeitsentgelt des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Netto
Hier ist das Nettoarbeitsentgelt des vorletzten Entgeltabrechnungszeitraums einzutragen.
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate
KV
Zum Begriff und zur Abgrenzung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme vgl. § 23a SGB IV. Hier ist das zur Krankenversicherung beitragspflichtige Entgelt zu melden.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
kommt es nicht an.
Gemäß § 23 a Abs. 4 SGB IV ist in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuordnen. Die Übertragung dieser ”März-Klausel” auf die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung könnte allerdings dazu führen, dass das Krankengeld rückwirkend neu ermittelt werden müsste. In § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V wird bezüglich der Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse vor Beginn der AU abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur auf Grund der Anwendung der ”März-Klausel” aus.
Eine rückwirkende Korrektur der Entgeltdaten ist ggf. aber erforderlich, wenn beitragspflichtige Einmalzahlungen nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Diese sind nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Da eine Zuordnung nur zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalige Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist.
Bei Einmalzahlungen, die innerhalb der Gleitzone (450,01-850,00 EUR) liegen, ist die tatsächliche (nicht die beitragspflichtige) Bruttoeinmalzahlung anzugeben.
Beitragsfrei für den Aufbau einer privaten Altersversorgung umgewandelte (Teile von) Einmalzahlungen dürfen nicht gemeldet werden.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die gesamten Einmalzahlungen (unabhängig von der Beitragspflicht) zu melden.
Sofern Einmalzahlungen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die Krankenkasse zu informieren.
Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem Entgeltabrechnungszeitraum, der für die Berechnung des laufenden Krankengeldes maßgebend ist.
Seefahrt:
Bei Durchschnittsheuern nach Abschnitt G der Beitragsübersicht sind hier die in den letzten 12 abgerechneten Monaten vor Beginn der AU/med. Leist. bzw. LT geleisteten beitragspflichtigen
Einmalzahlungen anzugeben (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung), wenn sie nicht in die Durchschnittsheuer eingeflossen sind.
RV
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen ist in den Versicherungszweigen jeweils der beitragspflichtige Teil der im letzten Zeitjahr zugeflossenen Einmalzahlungen zu melden
AV
siehe Ausführungen zu RV.
Die Arbeitsunfähigkeit begann während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld
Bruttoarbeitsentgelt das für die Berechnung des Transfer-KUG zu Grunde gelegt wird (Brutto-Soll)
Brutto-Soll (Sollentgelt) ist gemäß § 216b Abs. 10 i. V. m. § 179 Abs. 1 Satz 2 SGB III das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für
Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Sollentgelts bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht (§ 179 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Um die fiktiven Abzüge reduziertes Bruttoarbeitsentgelt (Netto-Soll)
Das fiktive Netto-Soll ist nur anzugeben, wenn Einmalzahlungen erfolgten und kein Netto-Ist vorhanden ist.
Tatsächlich zugeflossenes Transfer-Kurzarbeitergeld
Es ist das tatsächlich zugeflossene Transfer-Kurzarbeitergeld anzugeben.
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt
Brutto (Brutto-Ist)
Bei Brutto-Ist (Istentgelt) handelt es sich gemäß § 216b Abs. 10 i. V. m. § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB III um das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers
zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Bei der Ermittlung des Ist-Entgelts bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht (§ 179 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Netto (Netto-Ist)
Hier ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.