Begriff
Hierbei handelt es sich um Beiträge des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung seines Arbeitnehmers oder Zuwendungen an eine Pensionskasse.
An die Direktversicherung als sog. Zukunftssicherungsleistung werden folgende Anforderungen gestellt:
–die Auszahlung der Versicherung erfolgt im Erlebensfall wenn der Arbeitnehmer mind. 59 Jahre alt ist;
–eine vorzeitige Kündigung, Abtretung oder Beleihung ist vertraglich ausgeschlossen;
–ist der Arbeitsnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, ist die Pauschalierung nur im ersten Dienstverhältnis möglich.
Steuerliche Behandlung
Wenn die Direktversicherung unter die sog. ‚Riester-Förderung‘ fällt, dann sind die Beträge steuer- und oft SV-frei. Der DV Beitrag wird dann unter der Lohnart ‚Pensionskostenzuschuss‘ eingegeben.
Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers / Pensionskasse können ansonsten mit 20% pauschal versteuert werden (§ 40b EStG, Richtlinien 26). Hinzukommen die Aufschläge auf die Lohnsteuer von 5,5% der LSt für den SolZ und 4,5% bis 7% (je nach Bundesland) für die KiSt (zus. 22 bis 22,5% des DV-Beitrags). Die KiSt kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist; in diesem Fall kommt für andere pauschal besteuerte Arbeitnehmer der volle Kirchensteuersatz (8% oder 9%) zur Anwendung.
Anmerkung Lohnsteuerbescheinigung: Für die pauschal versteuerte DV (‚Altvertrag‘) ist der Großbuchstabe ‚V‘ nicht zu bescheinigen.
Begrenzung
Die Pauschalierung ist auf € 1.752 im Jahr begrenzt (=monatl. € 146; Zahlung des Jahresbetrags in einem Monat ist möglich). Bei Abschluss eines Gruppenvertrages gilt die Begrenzung im Durchschnitt, im Einzelfall sind dann € 2.148 möglich (Zahlung der PauschSt. in diesem Fall: siehe Gruppenversicherung). Bei Zahlungen in die Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Begrenzung angehoben auf € 1.752 mal Anzahl Dienstjahre.
LohnFix hat wie alle zertifizierten Programme die Einhaltung der Grenze von 1.752 Euro bei der Abrechnung automatisch zu prüfen. Hierbei wird auf den kumulierten Wert geprüft, nicht auf den monatlichen Zahlungsbetrag.
Finanzierung der Prämien
Die Prämien für die Direktversicherung können wie folgt aufgebracht werden:
1. | vom Arbeitnehmer bei der Barlohnumwandlung (Prämie bleibt SV-pflichtig) |
2. | vom Arbeitnehmer aus einer Einmalzahlung, z.B. Weihnachtsgeld (Prämie ist SV-frei) |
3. | als Zusatzleistung des Arbeitgebers (Prämie ist SV-frei). |
Finanzierung der Pauschalsteuer
Gegenüber dem Finanzamt ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Pauschalsteuer verpflichtet. Es kann jedoch im Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer trägt.
Beispiel: Die DV wird auf Initiative des Arbeitnehmers abgeschlossen, der etwas für seine Alterssicherung tun will. Der Arbeitgeber soll hierdurch keine Mehrbelastung haben. Bei Finanzierung aus Einmalzahlung und Vereinbarung: ‚Pauschalsteuer trägt Arbeitnehmer‘ ergibt sich sogar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vorteil (die SV-Freiheit kommt beiden zugute!). Sie können die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der ausführlichen Lohnauskunft der Brutto-Netto-Tabelle testen (nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der SV-Beitrag von vornherein unbeeinflusst).
Fazit
In jedem Fall akttraktiv, weil SV-frei, ist die DV in den o.a. Fällen 2 und 3 (Finanzierung aus Zusatzleistung bzw. aus Einmalzahlung). Bei Barlohnumwandlung aus dem laufendem Einkommen ist dagegen die Höhe des Einkommens für die Attraktivität entscheidend: Bei geringem Einkommen (Eingangsteuersatz 15%) ergibt sich kein Vorteil (SV-Abzug bleibt bestehen, Pauschalsteuersatz liegt u.U. sogar über dem Grenzsteuersatz nach Steuertarif).