(§§ 10a, 79 bis 99 EStG)
Alle, die in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind (und deren Ehepartner), können die Riester-Zulagen für einen entsprechenden Sparvertrag beanspruchen (Riester-Rente).
Die Berechnung der Zulage mit Sockelbeträgen, Maxima und von Jahr zu Jahr schwankenden Ausgangswerten ist manuell kaum durchzuführen. Diese Arbeit nimmt der Zulagen-Rechner ab (Start: Schalter mit Euro-Symbol in der Schnell-Auskunft).
Auf die Zulage kommt es häufig jedoch gar nicht an. Denn diese kann weniger sein, als die Steuerersparnis bei Abzug des Beitrags vom Einkommen ausmachen würde. Um dies auszugleichen, nimmt das Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer automatisch eine Prüfung vor. Hierzu ist der geförderte Beitrag (Eigenbeitrag + Zulage) als Sonderausgabe in der Einkommensteuer-Erklärung anzugeben. Die Sonderausgabe ‚Riester-Sparen‘ wird nicht mit irgendwelchen anderen Sonderausgaben verrechnet oder gekürzt: Die sich bei Abzug des Eigenbeitrags ergebende Steuerersparnis wird vom Finanzamt getrennt berechnet. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, wird diese Steuerersparnis abzüglich der schon erhaltenen Zulage gutgeschrieben (§ 10a EStG).
Diese Kombination von Zulage und Steuerersparnis, die je nach Kinderzahl und Einkommen zum Zuge kommt oder nicht, macht die Förderung undurchsichtig. Am Ende, also nach Veranlagung zur Einkommensteuer, besteht in vielen Fällen die Förderung (nur) in der Steuerfreistellung des Eigenbeitrages. Im Zulagenrechner wird der Betrag, der zur Anwendung kommt, gelb umrandet.
Hinweis zur Eingabe der Daten
In der ersten Spalte sind die ‚beitragspflichtigen Einnahmen‘ aus dem Vorjahr einzugeben. Das auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Steuerbrutto kommt dem am nächsten. Hiervon macht der geförderte Jahresbeitrag einen bestimmten Prozentbetrag aus mit einer max. oberen Begrenzung gem. § 10a EStG (€ 525 in 2002 und 2003). Es gibt keinen Unterschied zwischen neuen und alten Bundesländern. Der geförderte Beitrag wird aufgebracht durch den Eigenbeitrag des Sparers und die Zulage. Bei dem so errechneten Beitrag (‚Mindesteigenbeitrag‘). wird die Riester-Zulage ausgeschöpft. Tatsächlich kann der eigene Sparbeitrag über oder unter dem Mindesteigenbeitrag liegen. Liegt der Eigenbeitrag unter dem Mindesteigenbeitrag, dann verringert sich die Zulage dementsprechend (dargestellt in der letzten Spalte). Der Eigenbeitrag darf nicht unter die Sockelbeträge fallen. Mehr als den Mindesteigenbeitrag zu zahlen kann zu einer höheren Steuerersparnis führen .
Kinderzahl
Es ist die Zahl der Kinder anzugeben, für die Kindergeld bezogen wird.
Steuertarif:
Für 2004 ist die geplante Tarifsenkung berücksichtigt (Grenzsteuersatz 47%) und für die nachfolgenden Jahre konstant gehalten.