Warum eine betriebliche Altersversorgung? Als Gründe werden angeführt:

Betriebe erhalten über einen Gruppenrabatt günstigere Konditionen, als wenn ein einzelner Arbeitnehmer einen Vertrag abschließt.
Treue zum Arbeitgeber wird belohnt / Bindung der Mitarbeiter an die Firma wird erreicht.
Die Zahlung in einen DV-Vertrag kann pauschal versteuert werden.

Probleme sind:

Bei Wechsel des Arbeitsplatzes kann eine Betriebsrente nicht mitgenommen werden. Im Alter kann dies zu mehreren kleinen Betriebsrenten führen.
Die Beiträge erhöhen die Lohnnebenkosten; der Verwaltungsaufwand nimmt zu.

In der Frage, inwieweit kleinere und mittlere Betriebe sich um die Altersversorgung der Mitarbeiter zu kümmern haben, hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen:

Arbeitnehmer haben seit 1.1.2002 einen Anspruch darauf, bis zur 4%-Grenze eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung (d.h. unveränderter Bruttoverdienst, keine Mehrkosten für den Arbeitgeber) zu erhalten!

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch, wenn als Durchführungsweg

o        eine Pensionskasse,

o        ein Pensionsfonds oder

o        eine Direktversicherung

gewählt wird. Die Wahl einer (Gruppen-) Unterstützungskasse oder einer Direktzusage setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus.

 

 

4% Grenze für die betriebliche Altersversorgung

Die aktuellen Werte werden in LohnFix angezeigt unter ‚Hilfe‘:

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In 2013 ist der Jahreswert der 4% Grenze: 2784 Euro = 232 Euro/Monat.

In der Steuer sind neue DV-Verträge ab 1.1.2005 zusätzlich mit 1800 Euro im Jahr steuerfrei.

Die 4% Grenze errechnet sich aus der Bemessungsgrenze West, gilt jedoch für alle Bundesländer.

 

Anmerkungen:

Der Monatswert ist keine Zahlungsgrenze, da die Zahlung auch in einem Betrag, z.B. am Jahresende, erfolgen kann.
LohnFix hat wie alle zertifizierten Programme die Einhaltung der 4%-Grenze bei der Abrechnung automatisch zu prüfen. Hierbei ist auf den kumulierten Wert abzustellen, nicht auf den monatlichen Zahlungsbetrag.
Beispiel: Der Beitrag in 2011 betrage 270 Euro im Monat. Dann wird die Grenze von 2.640 Euro im Monat Oktober erreicht ( 10 x 270 = 2.700 Euro). Im Oktober sind daher automatisch 210 Euro SV-frei und 60 Euro SV-pflichtig, in den folgenden Monaten wird der gesamte monatliche Betrag vom Programm pflichtig gerechnet.
Bis 2004 konnten übersteigende Beträge pauschal versteuert werden. Dieses ist bei neuen Verträgen ab 2005 nicht mehr möglich.

 

Pensionskasse oder -fonds /Unterstützungskasse

(§ 3 Nr. 63 EStG, BetrAVG)

 

Seit 1. 1. 2002 sind Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen steuer- und SV-frei. Voraussetzungen sind:

es handelt sich, wenn mehrere Dienstverhältnisse vorliegen, um das erste Dienstverhältnis (bei Steuerklasse VI liegt kein erstes Dienstverhältnis vor).
der SV-freie Beitrag darf im Kalenderjahr 4% der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der RV nicht übersteigen  (4%-Regelung).

Die während der Einzahlungsphase steuerfreien Beiträge werden stattdessen in der Auszahlungsphase, also im Alter, versteuert (sog. ‚nachgelagerte Versteuerung‘). Die Vorteile sind:

okeine SV-Beiträge, wenn der Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Vorteil für den Arbeitgeber: auch der AG-Beitrag zur SV entfällt; die Ersparnis für AG und AN sind beim maximalen Beitrag jeweils 42,84 €  (=204 € mal 21%).  
In den Fällen, in denen das Einkommen über der Bemessungsgrenze liegt, ergibt sich keine Reduktion des SV-Beitrags.
oZinsvorteil aus der Steuerfreistellung;
obei geringerem Einkommen im Alter:  ein geringerer Steuersatz kommt zur Anwendung.

 

Programmablauf

Der Beitrag wird im Formular ‚Direktvers.,/Pensionskasse‘ eingegeben. Der Schalter befindet sich bei den Lohnarten. Die Zahlungen werden dann nicht in das Steuer- oder SV-Brutto einbezogen und werden auf der Lohnsteuerbescheinigung getrennt ausgewiesen.

Die Finanzierung erfolgt i.d.R. als Entgeltumwandlung, also aus laufendem Bezug oder aus Einmalzahlung, denn die Pensionskasse soll nicht mit einer Zusatzbelastung des Arbeitgebers verbunden sein.

 

Lohnsteuerbescheinigung: Bei steuerfreien Beiträgen Pensionskasse oder DV (nur ‚Neuverträge‘) war bis 2008 der Großbuchstabe ‚V‘ zu bescheinigen. Das ist ab 2009 entfallen.