Auszubildende sind in Personengruppe 102, wenn das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro beträgt. In diesem Fall der Personengruppe 102 besteht in der Lohnabrechnung kein Unterschied zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis (Personengruppe 101). Bei einem regelmäßigen Verdienst bis zu 325 Euro kommt die Geringverdienerregelung zur Anwendung (Personengruppe 121).
Besonderheiten
1. Die Gleitzonenregelung (Niedriglohn) von 450 bis 850 Euro gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.
2. Vor der Lehre wird in manchen Fällen ein Einstiegsqualifizierungspraktikum durchgeführt. Die Lohnabrechnung für diese Qualifikanten erfolgt genauso wie für die Lehrlinge.
Übernahme des Azubis nach der Prüfung
Wenn der Auszubildene nach der bestandenen Prüfung weiterhin in der Firma beschäftigt ist, dann wechselt nur die Personengruppe von 102 auf 101. Der Wechsel der Personengruppe erfolgt mit dem ersten Monat nach Ausbildungsende.
Beispiel:
Der Azubi hatte am 14. Juni seine Abschlussprüfung und bleibt im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt.
Die Abrechnung im Juni erfolgt unverändert. In der Juli-Abrechnung wird der Personengruppenschlüssel von 102 auf 101 geändert. Hierdurch werden die Meldungen 33 und 13 mit dem Buchen des Monats Juli automatisch erzeugt.