Geringfügig Beschäftigte (bis 450 Euro) erwerben normalerweise keine Ansprüche an die Rentenversicherung (es fällt ’nur‘ der pauschale RV-Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15% an).

In der Gleitzone Beschäftigte (450,01 – 850 Euro) erwerben einen RV-Anspruch, der wie der Beitrag in der Gleitzone entsprechend vermindert ist.

 

Diesen Arbeitnehmern ist die Möglichkeit gegeben, durch Zuzahlung der Differenz bis zum normalen Beitragssatz (2013: 18,9%) volle Ansprüche an die Rentenversicherung zu erwerben. Die Auswirkung kann ggfs. in der Lohn-Schnellauskunft unter ‚Werkzeuge‘ simuliert werden.

 

Der Arbeitgeber hat seine geringfügig oder in der Gleitzone beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Aufstockung aufzuklären. Dieses ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren –> hierzu kann in LohnFix unter Berichte II, die Formulare für geringfügige Beschäftigungen aufgerufen werden.

 

Mindestbeitrag für geringfg. Beschäftigte

Nur bei geringfg. Beschäftigten: Liegt der Lohn unter 175 Euro, dann erfolgt die Zuzahlung des Arbeitnehmers bis auf den Mindestbeitrag, der 18,9% von 175 Euro beträgt; das sind 33,08 Euro fester Beitrag, unabhängig von der Lohnhöhe.

Achtung:
Während der Aufstockungs-Mindestbeitrag bei dem genannten festen Betrag liegt, berechnet sich der AG-Beitrag weiter aus 15% mal dem tatsächlichem Lohn. Mithin steigt der Aufstockungsbeitrag des Arbeitnehmers bei sinkendem Lohn an, der Nettoverdienst sinkt entsprechend überproportional!

Bei 28,77 Euro Verdienst liegt die Schwelle, bei der der gesamte Verdienst des AN mit SV-Schlüssel ‚6100‘ für den Aufstockungsbetrag aufgewendet wird, der Nettoverdienst und die Auszahlung ist dann gleich Null (=Break-Even), darunter wird der Nettoverdienst negativ!

Bei einem Lohn von Null wird jedoch keine Aufstockung berechnet.

Programmablauf

Die Aufstockung wird aktiviert, indem bei der Eingabe des SV-Schlüssels in der RV eine ‚1‘ und in der Gleitzone mit Option ‚Aufstockung‘ eingetragen wird.