Arbeitnehmer werden in der SV versichert. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge und führt sie an die jeweiligen Krankenkassen (=Einzugsstellen für KV, RV, AV und PV) ab. Bis Ende 2005 war der Abführungstermin der Zahlungen der 15. des Folgemonats. Ab 2006 wurde die Zahlung der Beiträge auf Vorfälligkeit umgestellt (bis zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat). Die vorfällige Zahlung bewirkte, dass die sonst fällige Anhebung des Beitragssatzes in der RV entfiel.
SV-pflichtig sind auch im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigte Auszubildende und Praktikanten.
Meldungen an die SV
In der SV fallen Meldungen an für:
– An- und Abmeldung eines Beschäftigten; ggfs. Unterbrechungsmeldung;
– Jahresmeldung über das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt;
– monatliche Kassennachweise über die zu zahlenden Beiträge;
– Sofortmeldung 20 in bestimmten Branchen;
– Elena-Meldungen seit 2010.
Über Einzelheiten zu den erforderlichen Meldungen siehe die entsprechenden Stichworte in diesen Erläuterungen. Im übrigen sind die Krankenkassen zur Auskunft und Beratung verpflichtet.
Beiträge
Ihre Höhe ergibt sich aus der Multiplikation von Beitragssatz mit dem Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei ist zu berücksichtigen: Bei Teilmonatszeiträumen (etwa: ein Arbeitnehmer ist nur einen halben Monat beschäftigt) gilt die entsprechend auf den Teilzeitraum umgerechnete Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragssätze in der RV, AV und PV sind fest vorgegeben und im Programm verankert (siehe auch SV-Sätze). Die KV-Sätze sind über die Krankenkassenverwaltung zu importieren (siehe Krankenkassen).
Bei der Beitragsberechnung ist die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem SV-Beitragsgruppen-Schlüssel zu berücksichtigen. Die Berechnung der Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem SV-Schlüssel (etwa: Beitrag=0, wenn SV-Schlüssel=0).
Programmablauf
Im Programm werden die SV-Tage (wie auch die Steuertage) automatisch aus dem Eintritts- und Austrittsdatum errechnet und fließen damit in die Berechnung des SV-Beitrags ein.