Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember)

 
Das Gesetz betrachtet den 24.12. (Heiligabend) und den 31.12. (Silvester) als gewöhnliche Arbeitstage.
 
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer auch an diesen Tagen wie gewöhnlich arbeitet. Will der Arbeitnehmer an diesen Tagen Urlaub nehmen, so kann der Arbeitgeber hierfür jeweils einen ganzen Urlaubstag anrechnen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden.
 
Anders kann es auch sein, wenn in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum an diesen Tagen nur halbtags gearbeitet wurde. Hieraus kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Dies kommt jedoch auf den Einzelfall an.
 

zur Klarheit: Bekommen die Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, 1/2 Tag frei  ohne Anrechnung auf den Urlaub, so kann der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die an diesen Tagen gar nicht arbeiten, auch nur 1/2 Urlaubstag anrechnen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer gleich zu behandeln.
Aber: beruht die 1/2-tägige Freistellung auf einem Tarifvertrag, so gilt dies nur für diejenigen Arbeitnehmer, für die auch der Tarifvertrag gilt.
 
Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf anteilige Freistellung.