Arbeitgeber der nachfolgend genannten Branchen sind gemäß § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (EntG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

 

Betroffen sind alle Branchen mit Mindestlohn-Tarifverträgen:

 l        Elektrohandwerk,
 l        Baugewerbe,
 l        Maler- und Lackierer,
 l        Dachdeckerhandwerk und
 l        Gebäudereiniger

 

Kontrollen werden vom Zoll durchgeführt. Die erforderlichen Informationen können auf Papier aufgezeichnet oder in einem Computer gespeichert werden.

 

Programm: im Hauptmenü wählen: ‚Extras‘, ‚Stundenerfassung‘, hier die Zeiten eingeben, und den Bericht ‚Stundenzettel‘ im Bedarfsfall ausdrucken.