Arbeitgeber der nachfolgend genannten Branchen sind gemäß § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (EntG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
Betroffen sind alle Branchen mit Mindestlohn-Tarifverträgen:
l Elektrohandwerk,
l Baugewerbe,
l Maler- und Lackierer,
l Dachdeckerhandwerk und
l Gebäudereiniger
Kontrollen werden vom Zoll durchgeführt. Die erforderlichen Informationen können auf Papier aufgezeichnet oder in einem Computer gespeichert werden.
Programm: im Hauptmenü wählen: ‚Extras‘, ‚Stundenerfassung‘, hier die Zeiten eingeben, und den Bericht ‚Stundenzettel‘ im Bedarfsfall ausdrucken.