Fehlzeiten sind Ausfallzeiten. Sie wirken sich nach Ablauf bestimmter Fristen auf die Anzahl der SV-Tage aus. In der LSt-Bescheinigung sind Fehlzeiten mit dem Buchstaben ‚U‘ zu kennzeichnen, wenn eine Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt an mindestens fünf zusammenhängenden Arbeitstagen vorliegt (Lohnfortzahlung ist keine Unterbrechung, Krankengeld nach Ablauf der 6-wöchigen LFZ dagegen ja).

Die Fristen und Berechnungen für SV und Steuer weichen voneinander ab.

Hinweis:

Fehlzeiten (außer Urlaub) sind auch für Wochenend- und Feiertage einzugeben.

 

Krankheit / Kur

Hier gilt zunächst die Lohnfortzahlung. In den Betrieben mit Umlagepflicht U1 wird der fortgezahlte Lohn erstattet (-> elektronischer Erstattungsantrag).

Krankmeldung
(§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz)

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.  Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

  Hinweis: Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass der Arbeitnehmer bei Bagatellerkrankungen gleich zum Arzt gehen muss (und der Arzt die Krankschreibung für einen längeren Zeitraum bescheinigt).

 

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ist auf die Fehlzeit ‚Krankengeld‘ umzustellen.

Krankengeld

Erhält der Mitarbeiter nach 6 Wochen Krankheit Krankengeld von seiner Krankenkassen, ist diese Fehlzeit einzugeben. Während des Krankengeldbezugs werden die SV-Tage nicht fortgezählt.

Steuer: Der letzte und der erste Monat werden nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, die Zahl der Steuertage bleibt bei 30.

Mutterschutz

Der Arbeitgeber zahlt den Nettolohn als Lohnart ‚Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘ fort. Zu den Fristen und der Nettolohnberechnung vgl. Mutterschutz
Die SV-Tage werden vom ersten Tag an gekürzt.   Die Steuertage werden bei Mutterschutz nicht gekürzt; vgl. Lohnsteuer-Bescheinigung.

Unbezahlter Urlaub

SV: Nach Ablauf von 30 Tagen entfällt die Mitgliedschaft in der SV.

Steuer: Beginnt oder endet der unbezahlte Urlaub im Laufe eines Monats, werden der letzte und der erste Monat nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, die Zahl der Steuertage bleibt also bei 30. Die Regelung ergibt sich daraus, dass bei unbezahltem Urlaub das Steuerrecht nicht davon ausgehen kann, der oder die Betreffende würde an anderer Stelle arbeiten.

Betreuung kranker Kinder

Ein Elternteil darf ca. 5 Tage im Jahr zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach § 616 BGB fort oder im Arbeitsvertrag wäre eine Fortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann sich die Aufwendungen nicht erstatten lassen, etwa aus der Umlage U1. Diese Zeit der ‚Betreuung kranker Kinder‘ sollte mit der Fehlzeit ‚Sonderurlaub‘ eingegeben werden (keine Kürzung der SV-Tage).

Darüberhinaus haben berufstätige Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung  nach § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren (=Betreuung kranker Kinder I; mit Kürzung der SV-Tage):

– Eltern: pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Tage – bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil

– Alleinerziehende: pro Jahr und Kind 20 Tage – bei mehreren Kindern maximal 50 Tage

Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld (=Betreuung kranker Kinder I), jedoch nur dann, wenn das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die anspruchsberechtigte Person aufgrund der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleibt und im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. Im Falle der Betreuung I werden keine SV-Meldungen erstellt.

Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung und bezahlt die gesetzliche Krankenkasse kein Krankengeld (=Betreuung kranker Kinder II ð nach Ablauf der Betreuung I), würde bei einer Abwesenheit von mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt eine Abmeldung in der SV erfolgen und bei Wiederaufnahme der Arbeit eine Anmeldung.

Aussteuerung

Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen des Bezugs von Krankengeld (ca. 17 Monate) anhält, teilt die Krankenkasse das Ende der SV-Mitgliedschaft mit, die sog. Aussteuerung. Das bedeutet: Fortbestand der versicherungsrechtlichen Beschäftigung für längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung. Nach einem Zeitmonat (30 Tage) erfolgt Abmeldung mit Grund der Abgabe 34. Nur in den Fällen, in denen sich im Anschluss an die Krankengeldzahlung (Leistungsablauf) Arbeitslosengeld anschließt, ist die versicherungsrechtliche Beschäftigung mit dem Datum der Einstellung der Krankengeldzahlung zu beenden (Meldung mit Grund 30).

Freistellung

Der Arbeitnehmer wird bei fortlaufenden Bezügen freigestellt. Dies kann z.B. vorkommen, wenn der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit befreit.

Wartetage

‚Wartetag‘ ist der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt festgestellt wurde. Für einen sog. ‚Wartetag‘ ist als Fehlzeit „unbezahlter Urlaub“ oder „Arztbesuch“ zu wählen.

freiwilliger Wehr- oder Zivildienst

Hierzu zählen auch Wehrübungen länger als 3 Tage.