§38b EStG

Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung ist zu übernehmen

 

Steuer-

Anwendung für:

Klasse:

 

 

 

keine

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, deren Arbeitslohn gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist; siehe auch besondere Lohnsteuer-Bescheinigung

 

 

I

Ledige, geschiedene Arbeitnehmer (auch: verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend); gilt für Verheiratete nur, wenn sie nicht in StKl III oder IV sind.

 

 

II

Wie StKl I, aber mit mindestens einem Kind im Haushalt.

 

 

III

Arbeitnehmer ist verheiratet; der Ehegatte arbeitet nicht oder ist auf Wunsch beider Partner in StKl V.

 

 

IV

Verheiratete, beide Partner beziehen Arbeitslohn (‚Doppelverdiener‘) und ziehen die StKl-Kombination III/V nicht vor.
        vgl. auch  ‚IV / IV‘ mit Faktorverfahren.

 

 

V

Verheiratete Arbeitnehmer; der Ehegatte ist in StKl III.

 

 

VI

Gilt bei mehreren Arbeitsverhältnissen ab der zweiten Beschäftigung.

 

 

Pauschal

Aushilfskräfte oder geringfügig Beschäftigte, die pauschal versteuert werden.

 

Anmerkungen:

Zu den Kategorien ‚keine Steuerklasse‘ und ‚pauschal  vgl.:

 besondere Lohnsteuer-Bescheinigung
 Geringfügige Beschäftigungen
 Aushilfskräfte (=kurzfristig Beschäftigte)

zu Steuerklasse III:  

Beide Ehegatten müssen im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Heirat: Der Wechsel in die Steuerklasse III erfolgt im Laufe des Jahres, bei der Berechnung der endgültigen Steuer gemäß Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt wird jedoch der Splittingvorteil für das gesamte Jahr berechnet, auch wenn die Heirat im Dezember erfolgte.

 

zu Steuerklasse IV und dem Faktorverfahren:  siehe[****]Faktorverfahren

 

Eine Antwort auf die Frage nach der günstigeren Kombination III/V oder IV/IV kann mit dem Programm ‚Steuerklassenwahl’ gegeben werden.
 

Bitte beachten:  Der Vorteil aus der Wahl der günstigeren Kombination besteht in der Regel darin, über die errechnete Ersparnis direkt verfügen zu können. Bei der endgültigen Steuerfestsetzung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer spielt die Wahl der Steuerklassen und das Faktorverfahren keine Rolle mehr. Ehepaare werden hier in der Regel die Zusammenveranlagung wählen, die nach der Splittingtabelle erfolgt.