(§ 3 EStG)

 

Steuerfrei sind     (zu Einschränkungen vgl. das EStG):    

 

Zuschläge für Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit (§ 3b EStG); Zuschläge werden neben dem normalen Grundlohn gezahlt; siehe SFN-Zuschläge;
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im und außerhalb des Betriebes sind bis zu 500 Euro/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG), z.B. Rückenschule. Maßgeblich für die Einstufung als „qualitätsgeprüfte gesundheitsfördernde Leistung“ ist der „Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen“, den diese zur Verfügung stellen.
Hinweis: Der Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder Fitnessstudio ist nicht steuerfrei.
Winterausfallgeld;  
Kurzarbeitergeld (siehe Kurzarbeit/WAG);
Mutterschaftsgeld (siehe Mutterschutz);
Aufwandsentschädigung z.B. als nebenberufl. Übungsleiter in Sportvereinen bis 1848 €/Jahr.  Ab 1.1.2008: ehrenamtliche Tätigkeiten bis 500 Euro/ Jahr sind steuer- und beitragsfrei.
Kindergartenzuschuss als zusätzliche Arbeitgeberleistung zur Unterbringung des Kindes eines Arbeitnehmers, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Der Arbeitnehmer hat die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen; der Beleg ist durch den Arbeitgeber aufzubewahren  (§ 3 EStG Nr. 33). Der Kita-Zuschuss ist in der Höhe nicht begrenzt.
Werkzeuggeld für die Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers;
Sachbezüge bis 44 Euro/Monat; Sachbezüge können sein: Werksdeputate, kostenloses Telefonieren, kostenfreie Getränke in der Firma. Ein ‚Ansparen‘ des Betrags über mehrere Monate ist nicht möglich (etwa Sachbezug im Wert von 88 Euro nach einem Monat ohne Sachbezug; dies würde den vollen Betrag steuerpflichtig machen).
Steuerfreie Sachbezüge bis 44 Euro werden mit den beiden Lohnarten ’steuerfreier Bezug‘ und ‚Abzug vom Nettolohn‘ (weil als Sachbezug geleistet) abgerechnet.
Beiträge zu einer Pensionskasse;
Mietvorteile nur im Falle des -> § 3, Abs. 59 EStG.

 

Steuerfrei, weil kein Arbeitslohn, sind:

Erstattung von dienstlich veranlaßten Reise- oder Umzugskosten
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis 110 €.

 

Die steuerfreien Bezüge sind in aller Regel auch SV-frei.

 
Anmerkungen:

1. Heirats– und Geburtsbeihilfen sind seit Anfang 2006 nicht mehr steuerfrei.

2. Job–Ticket (siehe Fahrgeld);