Hinweis:  Generell gilt, dass pauschalversteuerte Bezüge das Steuerbrutto nicht erhöhen.

 

Pauschalsteuer kann in den folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

 

Aushilfskräfte

Geringfügige Beschäftigungen

Fahrgeld

Firmenwagen

 

Außerdem können pauschal mit 25% versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG):

oarbeitstägliche Essenszuschüsse, Wert verbilligter oder unentgeltlicher Mahlzeiten;
oErholungsbeihilfen (bis 156 € im Jahr für den Arbeitnehmer plus 104 € für den Ehegatten und 52 € für jedes Kind), wenn der Arbeitgeber sicher stellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden;
oArbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen; (zur Definition des Arbeitslohns in diesem Fall siehe LStR 72);
oseit Anfang 2002: zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Zuwendungen des Arbeitgebers im Bereich der Informationstechnologie (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, LStR 127). Hierbei handelt es sich um die Übereignung von Hardware, Software oder Barzuschüsse zu einem Internetzugang. Der Internetzuschuss darf bis zu 50 € im Monat betragen, falls der Arbeitnehmer erklärt, dass ihm im Kalenderjahr durchschnittlich Kosten in der erklärten Höhe entstehen. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber als Beleg aufzubewahren.

 

Diese mit 25% pauschal zu versteuernden Bezüge sind SV-frei.

 

Hinzukommen aber die Aufschläge auf die pauschale Lohnsteuer von 5,5% der LSt für den SolZ und 4,5% bis 7% (je nach Bundesland) für die KiSt. Die KiSt kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist; in diesem Fall kommt für die anderen pauschal besteuerten Arbeitnehmer der volle Kirchensteuersatz  (8% oder 9%) zur Anwendung.

 

Zur Frage, wie Pauschalsteuer abführbar ist, die im Betrieb außerhalb der Lohnabrechnung anfällt, siehe den Punkt Gruppenversicherung u.ä.

 

Pauschalsteuer 30% auf Sachzuwendungen (§ 37b EStG):

Seit dem 1. Januar 2007 kann ein Unternehmer die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Pauschsteuersatz von 30 % (plus SolZ und ggf. KiSt übernehmen (§ 37b EStG). Der Geschäftspartner braucht den Wert des Geschenkes dann nicht zu versteuern.

 

Unter diese Regelung fallen auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. lncentive-Reisen, Sachprämien), die normalerweise lohnsteuerpflichtig wären. Bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nach § 37b EStG sind LSt, SolZ und ggf. KiSt für diese Zuwendung abgegolten. Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

 

Behandlung in der Sozialversicherung:
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben entschieden, dass derartige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln sind. Soweit der Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht erreicht hat, erhöht der geldwerte Vorteil somit die Beitragslast für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Die Beitragsbemessungsgrenze wird aus der kumulierten jährlichen Betrachtung ermittelt, daher erfolgt die Darstellung der SV-Beiträge wie bei Einmalzahlungen.

 

Die SV-Pflicht macht eine mit 30% pauschal versteuerte Sachzuwendung an Arbeitnehmer unattraktiv!
(in LohnFix nur als versteckte Lohnart aktivierbar)