§ 42b EStG

Definition

Die Lohnsteuer, sowie SolZ und KiSt, werden beim Jahresausgleich nach dem Verdienst im Gesamtjahr und nach der Jahressteuertabelle berechnet statt aus den Werten des Monats Dezember. Nur die noch nicht bezahlten Steuern bis zu dem so berechneten Jahresbetrag werden abgeführt.

 

Die Jahressteuer ist in aller Regel niedriger als die Summe der Monatssteuern, im Grenzfall sind die Beträge gleich, so dass sich keine Erstattung ergibt. Die beiden Beträge sind gleich, wenn die Monatslöhne während des Jahres konstant geblieben sind. Bei unterschiedlichen Lohnwerten dagegen unterliegt der Steuerpflichtige im Monat mit höherem Lohn einer stärkeren Steuerprogression, als sich bei einer Durchschnittsbetrachtung über das ganze Jahr ergibt.

Hinweis: Eine Einmalzahlung im letzten Quartal kann ebenfalls indirekt schon einen Ausgleich bewirken, da die Steuer auf Einmalzahlungen aus dem Jahresbrutto und der Jahressteuer berechnet wird. Bei einer Einmalzahlung im November oder Dezember ist der Effekt des Jahresausgleichs dann oft gering.

 

Der Arbeitgeber ist berechtigt – und ab 10 beschäftigten Arbeitnehmern (gezählt am Stichtag 31.12.)  verpflichtet –, den dargelegten ‚internen Lohnsteuerjahresausgleich‘ durchzuführen.

 

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt wird immer nach der Jahrestabelle gerechnet (externer Jahresausgleich).

 

Voraussetzungen für die Durchführung des LSt Jahresausgleichs

In den Jahresausgleich sind nur die per 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:

der Arbeitnehmer war während des gesamten Jahres unbeschränkt steuerpflichtig (d.h. der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz im Inland);
der Arbeitnehmer war während des gesamten Jahres in Steuerklasse III oder IV oder ist per Jahresende in Steuerklasse I oder II.    Hinweis: Für Arbeitnehmer, die in StKl V oder VI sind oder zeitweise im Jahresverlauf waren, wird kein Jahresausgleich durchgeführt;
der Hinzurechnungsbetrag auf der LSt Karte ist Null;
es liegt kein gegensätzlicher Antrag des Arbeitnehmers vor;
der Arbeitnehmer stand während des gesamten Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels während des Jahres ist Voraussetzung, dass die Informationen über die Vorverdienstdaten vorliegen  (Lohnsteuerbescheinigung, hier des vorherigen Arbeitgebers) und als Vortragswerte eingegeben sind.
es liegen keine Unterbrechungen vor (Buchstabe ‚U‘ auf der Lohnsteuerbescheinigung) oder sonstige Unterbrechungen: unbezahlter Urlaub, Erziehungsurlaub oder Zeiten, für die Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Schlechtwettergeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde.
Der Arbeitnehmer wird nach Tarif A versteuert.

 

Hinweise:

Betriebe bis 9 Mitarbeiter müssen den Ausgleich nicht durchführen. Dies ist jedoch als Service für die Mitarbeiter zu empfehlen, wenn die Löhne Schwankungen unterliegen.
Der Erstattungsbetrag ist im Lohnkonto gesondert einzutragen (§ 42b, Abs.4). In LohnFix ist der Erstattungsbetrag daher auf der Abrechnung, die im Lohnkonto gespeichert ist, vermerkt.
Wenn ein Freibetrag vorliegt, ist der Jahresfreibetrag anzusetzen (in LohnFix: Summe der Monatsfreibeträge).
In der Lohnsteuerkarte ist nur die tatsächlich gezahlte Lohnsteuer, also nach Abzug des Erstattungsbetrages, einzutragen.
Aus dem dargelegten Ablauf folgt, dass zur Durchführung des Ausgleichs die Lohnwerte für Dezember vorhanden sein müssen.
Bei Kirchenaustritt während des Jahres wird kein Jahresausgleich der Kirchensteuer vorgenommen.
Gesetzlich ist es zulässig, den Ausgleich auch noch mit den Abrechnungen Januar bis März durchzuführen. Da dies abrechnungstechnisch unvorteilhaft ist (Korrektur der vorherigen LSt-Anmeldung), kann der Ausgleich in LohnFix nur für den Dezember vorgenommen werden.
Bei einem hohen Erstattungsbetrag können die Steuerwerte im Dezember negativ sein, d.h. die Steuer wirkt als Zuzahlung, nicht als Abzug (wird vom Arbeitgeber mit den für andere Beschäftigte oder für andere Perioden zu zahlenden Steuern verrechnet).