Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung ist zu übernehmen

 

Die Lohnsteuer in Steuerklassen I und IV ist identisch. Verheiratete zahlen in StKl IV / IV wie Ledige Lohnsteuer.   Dies ist günstiger als die Kombination III / V, wenn die Einkommen beider Eheleute nicht weit auseinanderliegen.

 

Seit 2010 können sich Eheleute einen jeweils gleichen Faktor auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, der so berechnet wird, dass in der Summe die voraussichtlich zu zahlende Jahressteuer des  Splittingtarifs getroffen wird. Der Faktor wird nur eingetragen, wenn er kleiner 1 ist, d.h. wenn sich eine Reduktion gegenüber IV / IV ergibt. Eventuelle  Jahresfrei- oder Hinzurechnungsbeträge werden in den Faktor eingerechnet, sie werden neben dem Faktor daher nicht mehr eingetragen.

 

Die wesentliche Konsequenz des Faktorverfahrens ist, dass sich die zu zahlende Steuer für jeden der Ehepartner um den gleichen Prozentsatz reduziert: z.B. wird die Lohnsteuer gemäß Steuerklasse IV (das ist zunächst die gleiche Lohnsteuer wie bei Ledigen, siehe oben) in beiden Fällen mit 0,900 multipliziert, somit ergibt sich jeweils eine Reduktion der Steuer um 10%. Damit ist das Faktorverfahren auf ‚IV / IV‘ eine Alternative zur Wahl von ‚III / V, bei der die Ersparnis nur bei dem Ehepartner zur Anwendung kommt, der die Steuerklasse III erhält und der Ehepartner in Steuerklasse V sogar höhere Steuern bezahlt als wenn er ledig wäre. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass eventuelle spätere Hilfen für einen/beide Ehepartner einen steuerlich nicht-verzerrten Nettoverdienst als Bezugsgröße haben. Das gilt neben Wohngeld, Hartz V o.ä. auch für das Elterngeld.

Im Nebeneffekt des Faktorverfahrens mindert sich ‚von Amts wegen‘ die Frage eines innerfamiliären Ausgleichs der Steuer.

 
Zusammengefasst die wichtigsten Punkte zur Anwendung des Fak­tor­­ver­fahrens:

 

Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf bei Anwendung des Faktorverfahrens nicht durchgeführt werden.

Der Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klärung verpflichtet.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine neue Lohn­steuerkarte mit den Finanzamt-Eintragungen zum Faktorverfahren vorlegen.

Das Finanzamt ermittelt mit drei Nachkommastellen den Faktor für die Ehegatten und trägt diesen auf der Lohn­steuerkarte ein, der dann in dem Eingabefeld hinter ‚Steuerklasse‘ auf der Karteikarte ‚Steuer/SV-Daten‘ zu hinterlegen ist.

Die Eingabe von Steuerfrei- bzw. Hin­zu­rech­nungs­beträgen ist gleichzeitig mit dem Faktor­ver­fah­ren nicht zulässig.

Ein Steuerklassenwechsel, zu dem auch die Wahl des Faktor­ver­fahrens zählt, ist nur einmal im Ka­len­derjahr zulässig.

Das Faktorverfahren ist nicht zwingend.