Erste Anmeldung zum ELStAM-Verfahren
Alle Arbeitnehmer – soweit nicht pauschal versteuert – sind für das Verfahren anzumelden. Die Anmeldung wird der Einfachheit halber für alle Arbeitnehmer aus einer Firma zum gleichen Start-Zeitpunkt (‚Referenzdatum‘) vorgenommen. Welcher Monat als Einstiegsmonat in 2013 gewählt wird, ist in die freie Wahl des Arbeitgebers gestellt.
In LohnFix ist der voreingestellte Beginnmonat April. Dieser Monat kann vom Anwender auf einen beliebigen Monat von Januar-Oktober 2013 abgeändert werden.
Info-Schreiben an AN
Mit einer Information/ einem Schreiben an die Arbeitnehmer können diese auf die Einführung von ELStAM beim AG hingewiesen werden – eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu diesem Schreiben besteht nicht. Das Schreiben soll die AN darauf aufmerksam machen, dass evtl. Freibeträge nur dann von ELStAM an den AG gemeldet werden und damit in die Abrechnungen einfliessen, wenn diese für 2013 neu beantragt wurden oder beantragt werden. Das Info-Schreiben ist als Musterbrief in LohnFix aufrufbar.
ELStAM-Anmeldungen nach der erstmaligen Anmeldung:
Anmeldung wegen Eintritt des Arbeitnehmers
Eine Anmeldung vor dem Tag des Eintritts ist nicht möglich, sie würde als fehlerhaft abgewiesen. Die Anmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt vorzunehmen. Bei späterer Anmeldung tritt eine Lücke in den zurückgemeldeten ELStAM-Daten auf.
Empfohlenes Vorgehen: Die Anmeldung wird dann vorgenommen, wenn die SteuerIDNr des AN und das Datum des Eintritts sicher vorliegen, d.h. nicht widerrufen werden müssen. Ein Storno der Anmeldung oder ihres Datums ist derzeit nicht möglich. Es kann dann nur eine Abmeldung und ggfs. erneute Anmeldung vorgenommen werden. Bei Überschneidungen mit anderen Arbeitsverhältnissen würde die StKl VI zurückgemeldet.
Die Anmeldung sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die ELStAM-Informationen in die erste Abrechnung einfliessen können. Dies führt zu der Frage:
Die ELStAM-Rückmeldung liegt nicht rechtzeitig zur Lohnabrechnung vor, was ist zu tun?
a) | Wenn AG die Steuerklasse VI anwenden, ist das immer ein zulässiges Vorgehen. Allerdings reduziert dies den Nettolohn i.d.R. deutlich. In StKl VI gibt es keine Freibeträge, der Steuerabzug erfolgt nach dem höchsten Grenzsteuersatz. |
b) | Die beste Option ist: Der Arbeitnehmer kann im Internet seine ELStAM-Daten aufrufen. Hierzu muss er sich mit seiner SteuerIDNr anmelden. Die Registrierungsadresse lautet: |
www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/RegistrierungSoft-PSE.tax.
Die Zugangsdaten werden ihm per E-Mail und per Post zugesandt (momentan mind. eine Woche Bearbeitungszeit). Die damit für den AN zugänglichen ELStAM kann er ausdrucken und dem Arbeitgeber vorlegen, der hiernach die Lohnabrechnung vornimmt.
c) | Der AG legt die im Übergangsmonat anzuwendenden Merkmale (ELStAM noch nicht erhalten) in eigener Verantwortung fest. Was sind die Folgen? |
Dass die Daten von LStB und ELStAM abgeglichen werden, ist so vorgesehen und liegt auf der Hand. Evtl. Differenzen zwischen ELStAM und der Lohnsteuerbescheinigung werden in späteren Steuerprüfungen ein Thema sein. Daher ist von Option c) abzuraten, außer in Fällen der sicheren Einschätzung der Merkmale.
Änderungsliste
Als Antwort auf die Anmeldung erhält der Arbeitgeber die Änderungsliste. Hierin sind nach der erstmaligen Anmeldung alle Steuermerkmale enthalten.
Im Anschluss an den Eintritt in das Verfahren ist die Änderungsliste monatlich anzufordern. Der Inhalt der Änderungsliste wird dann in aller Regel lauten: ‚keine Änderung‘. Oder die Änderung von StKl, der Zahl der Kinderfreibeträge, Religion oder eines Freibetrags wird mit Gültig-Ab-Datum zurückgemeldet.
Die Änderungs- „Monatsliste Monat X“ wird den Arbeitgebern ab den ersten fünf Tagen des darauffolgenden Monats zur Abholung bereitgestellt. Soweit sich nichts geändert hat, gibt es keine Liste. Grundsätzlich jedoch wurden Arbeitgeber zur monatlichen Abholung der evtl. vorliegenden Änderungsliste verpflichtet.
Nach einer abgeholten Monatsliste erneut im gleichen Monat eine Änderungsliste abzuholen (z.B. weil der Arbeitnehmer im Laufe des Vormonats oder des aktuellen Monats geheiratet hat), führt zu keinem neuen Ergebnis. Nach dem 5. eines Monats ändert sich die ‚Liste Vormonat‘ nicht mehr. Ein zweites Abholen im gleichen Monat ist programmseitig gesperrt. Eine neue ELStAM-Liste kann es erst wieder mit Beginn des Folgemonats geben.
Geänderte Steuermerkmale werden immer mit einem Gültig-Ab-Datum mitgeteilt. Das Gültig-Ab-Datum kann in der Gegenwart, Zukunft oder Vergangenheit liegen. Im letzteren Fall sind Vormonate zu stornieren und neu abzurechnen.
Wegen des Gültig-Ab-Datums ist es letztlich nicht entscheidend, wann die Änderungsliste abgeholt wird. Eine erst Monate später abgeholte Änderungsliste enthält die gleichen Informationen, die evtl. schon zuvor bereitlagen. In diesem Fall ist ggfs. die ‚Rückrechnungstiefe‘ höher.
ELStAM-Rückmeldungen werden als Ergebnisprotokoll abgeholt
Die Antwort auf An-, Abmeldung oder Anforderung der Änderungsliste erfolgt zeitversetzt, d.h. ein Ergebnisprotokoll ist abzuholen.
Abmeldung
Nach Austritt ist eine Abmeldung vorzunehmen. Abmeldungen vor dem Tag des Austritts sind nicht möglich, sie würden als Datenfehler abgewiesen. Die ELStAM-Abmeldung sollte jedoch nicht ‚auf später‘ z.B. auf den Zeitpunkt der nächsten Lohnabrechnung verschoben werden. Denn solange ein AN nicht abgemeldet ist, erhält der neue AG die Steuerklasse VI gemeldet.
Ummeldung
Ummeldungen betreffen nur den Fall des Softwarewechsels durch den Arbeitgeber. Da Weiterbeschäftigung des AN vorliegt, wird dieser nicht abgemeldet, sondern umgemeldet.
Allgemeine Erläuterung zum Verfahren
Die offizielle Informations-Seite zu ELStAM ist:
https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php
Nachfolgend finden Sie ergänzende Erläuterungen, mit denen das Thema ELStAM erst komplett ausgeleuchtet wird:
Authentifizierung erforderlich ?
Die Kommunikation mit MeldeFix erfolgt authentifiziert wie bei der LStB und den Anmeldesteuern. Der Datenübermittler muss authentifiziert sein, nicht der einzelne Arbeitgeber. Dies gilt für Übertragungen etwa mittels Datev eG genauso wie für Übermittlungen durch die Seyfried Informatik KG: keine Authentifizierungserfordernis für Sie – die Übertragung erfolgt schon authentifiziert.
Was bedeutet der Einstieg in ELStAM?
Mit der erstmaligen Teilnahme – und erst dann – läuft die bis dahin gültige LSt-Karte 2010 aus.
Die Einführung des neuen Verfahrens wird nicht ohne Reibungen erfolgen. Die bekannten Reibungspunkte sind:
1.Die mit ELStAM gemeldeten Daten stimmen mit den auf der LStKarte 2010 eingetragenen Abzugsmerkmalen in geschätzten 10% der Fälle nicht überein.
Ein Großteil der von der Differenz betroffenen 3,6 Mio Arbeitnehmer wird verständlicherweise eine Erklärung und/ oder eine Abänderung der neu gemeldeten Steuermerkmale haben wollen. Klärungspunkte dürften etwa sein: ‚Das Finanzamt hat etwas übersehen!‘ ‚Ist das vielleicht ein Übertragungsfehler?‘ ‚Wieso ist der bisherige Freibetrag nicht da oder anders?‘ ‚Warum Steuerklasse VI?‘ Wie kann der AN einen Ermäßigungsantrag stellen (weil der Nettolohn nach ELStAM-Einführung nicht reicht)?‘
Die Einführung des ELStAM-Verfahrens ‚auf einen Schlag‘, etwa im Januar 2013, würde die Ressourcen der Beteiligten Finanzämter, Arbeitgeber, Softwarehersteller zur Bearbeitung von ca. 3 Mio klärungsbedürftiger Sachverhalte völlig überfordern. Es wird daher empfohlen, dass die Einführung von ELStAM ‚gestuft und gestreckt‘ erfolgt.
Stufung: Die Arbeitgeber beginnen über das Jahr 2013 verteilt mit ELStAM. Streckung: Nicht alle Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber gleichzeitig angemeldet (dies betrifft Arbeitgeber mit sehr großer Mitarbeiterzahl).
2.Die folgenden ‚technischen‘ Unstimmigkeiten führen zu Datenabweisungen:
–Die SteuerIDNr des Arbeitnehmers ist falsch eingegeben. Der AG muss dann den AN kontaktieren.
–Das hinterlegte Geburtsdatum stimmt mit dem melderechtlichen Geburtsdatum nicht überein.
–Die Steuernummer des AG ist veraltet.
Hinweis: Dies wird bei den Anmeldesteuern nicht als Fehler gemeldet! Die ELStAM-Prüfung ist jünger und genauer.
–Die Merkmale eines AN können evtl. nicht abgerufen werden, weil dem Finanzamt und der Meldebehörde unterschiedliche Informationen vorliegen und der Sachverhalt noch zu klären ist.
–Die Kombination von StKl II und ZKF=0 ist in ELStAM momentan nicht ausgeschlossen. Die Buchung ins Lohnkonto muss jedoch wegen Vorliegens einer unzulässigen Kombination gesperrt bleiben.
3.Im Falle von Mehrfachbeschäftigung kommt der richtigen Zuordnung von Haupt- und Nebenarbeitsstelle große Bedeutung zu.
Ein Arbeitnehmer kann nur ein Arbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis haben. Evtl. andere Beschäftigungsverhältnisse sind Nebenbeschäftigungen und werden nach StKl VI versteuert; so wird die ELStAM-Rückmeldung an den Nebenarbeitgeber lauten.
Hinweis: Pauschal versteuerte Mitarbeiter (die meisten Minijobs) sind nicht betroffen / nicht in das ELStAM-Verfahren einbezogen.
4.Zahlung nach Austritt: Diese ist nach Steuerklasse VI zu versteuern. Sonst würde der neue Arbeitgeber des ausgetretenen AN das Merkmal ‚Nebenarbeitverhältnis‘ erhalten und hätte automatisch StKl VI anzuwenden.
5.Austritt / Eintritt: Wird der Austritt nicht oder zu spät gemeldet, erhält der neue Arbeitgeber die Information ‚Nebenarbeitsverhältnis mit StKl VI‘!
6.Ein Arbeitgeber (eine Steuernummer) rechnet die Mitarbeiter an getrennten Arbeitsplätzen oder Systemen ab (z.B. Angestellte getrennt von Stundenlöhnern). Da ELStAM nur die AG-SteuerNr als Zuordnungskriterium kennt, werden die St.Merkmale aller AN zurückgemeldet.
7.Storno von An- oder Abmeldungen sind in ELStAM momentan nicht möglich. Die Datensatzbeschreibung soll im Laufe des Jahres 2013 dahingehend angepasst werden, dass eine falsche An- oder Abmeldung storniert werden kann (aufgrund der möglichen StKl-VI-Folge ist das nicht unwesentlich).
Die dargestellten Punkte sollen nicht der Entmutigung unserer Anwender dienen! Im Normalfall sollten keine Probleme auftreten. Indem Sie die kritischen Punkte kennen, werden Sie die Frage: “Wird die Einführung in meiner Firma schwierig werden?” einschätzen können.
Die Einführung von ELStAM ist unvermeidlich – eine ‚Härtefall‘-Regelung über 2013 hinaus kann zwar beim FinAmt beantragt werden, mit LohnFix an der Seite wird aber das Einspielen der Merkmale reibungsarm gelingen.
J
Wann beginnen?
Die Handlungsoption der AG besteht darin, den Einstiegszeitpunkt in das Verfahren in 2013 frei zu wählen!
Dieses ist ohne weiteres möglich – auch wenn die Begrifflichkeit (‚Kulanzregelung‘) in eine andere Richtung weist. Der ‚gestufte und gestreckte‘ Einstieg ist nicht nur das Ziel, sondern er ist die Voraussetzung, der die ELStAM Einführung erst möglich macht!
Merkpunkt hierzu ist:
‚Erst- und einmalig‘ entfällt in 2013 die Verpflichtung, bei ELStAM-Merkmalen, die vom Lohnkonto abweichen, Stornierung und Neubuchung der Abrechnungen vor dem Einstiegszeitpunkt durchzuführen.
Nach dem Einstieg sind die ELStAM-Daten monatlich abzu–holen. Geschieht das anschließend nicht, und die ELStAM-Merkmale weichen vom Lohnkonto ab, sind Storno und Rückrechnung der vorgeschriebene Weg.
Was bedeutet der Einstieg noch?
Damit ein Freibetrag nach dem Einstiegszeitpunkt von ELStAM an den AG zurückgemeldet wird, hat der AN diesen erneut zu beantragen! Die Arbeitgeber sind daher gebeten, ihre Arbeitnehmer mit einem Schreiben darüber zu informieren, wann Sie einsteigen und dass die AN ihre Freibeträge für 2013 zuvor erneut beantragen. Dieses Schreiben ist unter Berichte I, ELStAM aufrufbar.