Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung ist zu übernehmen

 

Der Kinderfreibetrag wirkt sich nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.

Die Lohnsteuer ist  von der Anzahl der Kinderfreibeträge unbeeinflusst.   Ausnahme:   sog. ‚fiktive Lohnsteuer‘. Diese spielt jedoch nur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Rolle, nicht bei der laufenden Lohnsteuer.    

 

Hinweise:        

In Steuerklasse II ist der Kinderfreibetrag immer größer Null.

In Steuerklasse IV ist bei einem Kind die Eintragung ‚Kinderfreibetrag = 1‘ richtig.

 

Anmerkung:  Das Kindergeld ist von der Anzahl der Kinderfreibeträge im Lohnsteuerabzug völlig unabhängig.