Der A-Tarif ist der Normal- und Regelfall. Er gilt für alle Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind.

 

Für nicht-rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt der B-Tarif in den folgenden Fällen:

–   Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit;
–     ebenso Arbeitnehmer, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter zusteht (etwa: Beschäftigte bei Kirchen und bei Trägern der Sozialversicherung, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer mit einer Versorgungszusage).

 

Die Lohnsteuer im Falle des B-Tarifs in den Steuerklassen I bis IV ist etwas höher, da für diesen Personenkreis, der nicht-rentenversicherungspflichtig ist, die Vorsorgepauschale geringer ist.

 

(zur Definiton des Personenkreises des Tarifs B siehe: §10c Abs.3 EStG und LStR 120)