Grundsätzlich ist die Lohnsteuer bei jeder Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

 

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zufließen, d.h. also: laufender Grundlohn, Zulagen, geldwerte Vorteile, einmalige Bezüge. Siehe dagegen auch: steuerfreie Einnahmen.

 

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen und sechs Jahre lang aufzubewahren, aus denen für jeden Arbeitnehmer die folgenden Angaben ersichtlich sein müssen (‚Lohnkonto‘, § 41 Abs.1 EStG):

persönliche Daten  (Name, Geburtstag, Anschrift, Steuerklasse, Religion)
Beginn und Ende der Beschäftigung
Tag der Lohnzahlung
Höhe des Arbeitslohns incl. aller Leistungen.

 

Meldungen

Die Höhe der Steuerabzüge  (und Kammerbeiträge) wird an das Finanzamt mit dem Formular ‚Lohnsteueranmeldung‘ (§41a EStG) gemeldet.  Wenn in einem Monat keine Lohnsteuer anfällt (z.B. weil nur PauschSteuer an die BKN zu zahlen war oder kein Arbeitnehmer beschäftigt wurde) ist eine sog. Nullmeldung abzugeben.

 

Nach Abschluss des Jahres ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Bescheinigung auszustellen.


Leben ohne ‘Meldungen’? Etwas Vertrautes würde uns fehlen.

Fristen

Die Abgabe des Formulars Lohnsteuer-Anmeldung und die Zahlung an das Finanzamt erfolgt:

Fall 1:Vorjahreslohnsteuer beträgt insgesamt mehr als 3000 Euro: bis zum 10. des Folgemonats.
Fall 2:Vorjahreslohnsteuer liegt zwischen 800 und 3000 Euro: bis zum 10. nach jedem Quartalsende.
Fall 3:Vorjahreslohnsteuer liegt unter oder ist gleich 800 Euro: jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres.