(§ 8 EStG, LStR 31, 32)
Im Steuerrecht wird von ‚geldwerten Vorteilen/Sachbezüge‚ gesprochen, in der Sozialversicherung werden diese nur ‚Sachbezüge‚ genannt.
Die geldwerten Vorteile unterliegen wie andere Lohnbestandteile der Steuer- und SV-Pflicht.
Beispiele für geldwerte Vorteile sind:
– | Wohnungsüberlassung ohne oder zu reduzierter Miete |
– | Sachbezüge (Freigrenze: Wert von 44 Euro/ Monat incl. MwSt.). Bei Übersteigen der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig. |
– | sog. ‚Werks-Deputate‘ (Freibetrag: 1.224 Euro/ Jahr). Nur der den Freibetrag übersteigende Sachbezug unterliegt der Steuer-/SV-Pflicht. |
– | freies Kantinenessen oder andere Dienstleistungen |
– | Private Nutzung von Dienstwagen (siehe folgenden Abschnitt) |
Programm:
Die geldwerten Vorteile werden mit der Lohnart ‚geldwerter Vorteil‘ erfasst.
Die nicht zu versteuernden Beträge (unter der Freigrenze bzw. innerhalb des Freibetrags) werden als steuerfreier Bezug erfasst.