(§ 39b Absatz 3 EStG, LStR 115)

 

Einmalbezüge – steuerlich ‚sonstige Bezüge‘ genannt – werden gesondert erfasst und versteuert. Ihr Merkmal ist, dass sie nicht Teil der laufenden Zahlungen sind, d.h. nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gewährt werden.

 

Beispiele sind:

–        Weihnachtsgeld oder ein 13./14. Gehalt

–        Urlaubsgeld  oder Abgeltung für nicht genommenen Urlaub

–        Jahresgratifikation / Bonus

–        Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden

–        Jubiläumszuwendung

–        Erfinderprämien / Prämien für Verbesserungsvorschläge

–        Abfindungen (siehe Abfindung)

–        Entschädigungen

–        Nachzahlungen für ein vergangenes Jahr, außer wenn die Nachzahlung in den ersten drei Januarwochen des darauffolgenden Jahrs erfolgt.

 

Nicht zu den Einmalzahlungen zählen: Verkaufsprämien, Provisionen, voraus- oder nachgezahlte Arbeitsentgelte oder Erschwerniszulagen, selbst wenn sie nicht bei jeder Verdienstabrechnung anfallen.  Die genannten Entgelte werden als  Lohn/Gehalt oder Zulagen eingegeben.

 

Hinweis: für Einmalzahlungen gibt es ab 2004 keine Bagatellgrenze mehr (bis 2003 einschl. galten einmalige Bezüge bis 150 € (300 DM) im Monat als laufender Bezug. Das Programm hatte dies ohnehin automatisch erledigt.

 

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung (§ 39b Abs.3 EStG, LStR 119) geschieht in den folgenden Schritten:

1. Schätzung des voraussichtlichen Jahres-Steuerbrutto ohne die Einmalzahlung (d.h. incl. vorausgegangener Einmalzahlungen, aber ohne die gegenwärtige Einmalzahlung oder zukünftige Einmalzahlungen!). Das Programm schlägt einen dementsprechend errechneten Wert vor, hochgerechnet aus a) den bisherigen Einkünften gemäß Lohnkonto (bei Eintritt im Laufe des Jahres: incl. des eingegebenen Vortragswertes ) und b) aus den laufenden Bezügen des aktuellen Monats multipliziert mit der Anzahl der verbleibenden Monate.Anmerkung: pauschal zu versteuernde Lohnbestandteile bleiben außen vor, da nicht Teil des Steuerbruttos.

2. Noch nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind gegebenenfalls hiervon abzuziehen.

3. Für diese Einkünfte (Jahreslohn ohne Einmalzahlung) wird die Jahreslohnsteuer ermittelt.

4. Zu den vorgenannten Einkünften wird die Einmalzahlung addiert. Bei Einmalzahlung für mehrjährige Tätigkeit / Abfindungen wird nur ein Fünftel der Einmalzahlung addiert (dies ergibt einen ermäßigten Steuersatz).

5. Für den Betrag aus 4. wird ebenfalls die Jahreslohnsteuer ermittelt. Die Differenz zum Steuerbetrag gemäß 3. ist die Lohnsteuer auf den Einmalbezug (bei Einmalzahlung für mehrjährige Tätigkeit/Abfindungen: nach Multiplikation mit dem Faktor fünf).

 

Von dieser Lohnsteuer werden SolZ und KiSt unabhängig von der Zahl der Kinderfreibeträge berechnet. Ein Ausgleich bezüglich der Kinderfreibeträge erfolgt nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs.

 

 

Behandlung in der Sozialversicherung

Zunächst eine Beschreibung der einfachen Fälle:

a)Abfindungen sind beitragsfrei, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgt.
b)Die Einmalzahlung ist beitragsfrei, wenn schon durch die laufenden Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschritten ist.
c)Liegt die Einmalzahlung incl. dem laufenden Bezug unter den (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenzen, dann unterliegt sie der normalen SV-Pflicht.

 

In allen anderen Fällen wird die SV wie folgt errechnet (das Programm führt die Berechnung aus):

 

SV-Beiträge werden aus dem Gehalt incl. Einmalzahlung bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben, die sich seit Beginn des Jahres bzw. seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beim aktuellen Arbeitgeber im laufenden Jahr ergibt (= sog. ‚anteilige BBG‘  für KV, RV).

 

Bei Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ist die Anwendung der Märzklausel  zu prüfen.