Definition

Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeits­platzes verbundenen Nachteile erhält  (LStR 9).  Die Auflösung des Dienstverhältnisses muss vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen sein (§ 3 Abs. 9 EStG, LStR 9).

Sozialplanabfindungen zählen zu den steuerlich begünstigten Abfindungen.

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen Zeitablaufs, liegt keine Veranlassung durch den Arbeitgeber vor (d.h. kein Freibetrag).

Bei der Zahlung von rückständigem Arbeitslohn, Urlaubsgeld o.ä. zum Zeitpunkt und aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich nicht um Abfindungen.

Steuerliche Behandlung
(§ 34 EStG, Außerordentliche Einkünfte)

Bis Ende 2005 war ein Teil der Abfindungen steuerfrei (7.200 € ohne weitere Voraussetzung, bei 15 Jahren Dienstzeit und Alter 50 Jahre 9 T Euro, bei 20 Jahren Dienstzeit und Alter 55 Jahre 11 T Euro). Die steuerfreien Teile sind ab 2006 entfallen.

 

Abfindungen werden nach dem sog. ‚Fünftelungsverfahren‘ gemildert besteuert Einmalige Bezüge.

 

Behandlung in der SV

Abfindungen sind beitragsfrei, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgt.

 

Behandlung der Abfindungen im Programm

Eine unter der Lohnart ‚Abfindung‘ eingegebener Betrag wird automatisch nach der Fünftelungsregel versteuert und ist SV-frei.

 

Abfindung nach Austritt

Verschiedentlich wird eine Abfindung nachträglich nach Austritt gegeben. In diesem Fall muss die letzte Abrechnung nicht storniert werden. Auf der Karteikarte ‚Lohn‘ findet sich unter dem Jahresschalter die Eingabemöglichkeit ‚Zahlung nach Austritt‚, um diesen Fall abrechnen zu können.