Steuertarif und SV-Berechnungsparameter 2019
Der geänderte Steuertarif und die SV-Berechnungsparameter 2019 sind hinterlegt und gehen in die Lohnabrechnung ein.
Neu:
1) die betriebliche Altersversorgung wird in diesem Jahr in vielen Betrieben ein Thema. Grund ist, dass Arbeitgeber für neue Verträge erstmalig zur Zahlung eines Zuschusses von 15% verpflichtet sind; die Nachfrage nach der bAV durch Arbeitnehmer und Versicherungen wird dadurch zunehmen. Zu den Einzelheiten des Ablaufs siehe -> Erläuterungen.
2) Der KV-Zusatzbeitrag wird ab 2019 zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Der ZusB-AN und -AG ist im Lohnkonto getrennt zu speichern und in den Berichten getrennt auszuweisen. Nach Abschluß der Prüfungen für den ZusB-AG, der alle Auswertungen beeinflusst, kann das Buchen für Januar freigegeben werden.
3) Arbeitnehmer, die ins EG-Ausland fahren, brauchen eine A1-Bescheinigung, bislang eine formulargebundene Bescheinigung. Da Lohnabrechnungsprogrammen Datenübertragung vielfach obliegt, wurde den Lohnprogrammen die Aufgabe auferlegt, ab 2019 auch die A1-Bescheinigungen als Datensatz zu erstellen und elektronisch zu übertragen (zur Lohnabrechnung besteht ansonsten keine Verbindung). Empfänger sind die Annahmestellen der Krankenkassen. Inhaltlich und technisch handelt es sich um ein neues Verfahren. Die A1-Bescheinigung wird unter ‚Extras‘ aufgerufen, die Freigabe der Datenübertragung erfolgt im Laufe des Januar.
4) Die Anforderung der Meldung 57 durch die Rentenversicherung soll ab 2019 optional auf elektronischem Weg erfolgen. Auch dieses Verfahren differiert technisch von den bisherigen Datenübertragungen. Die Freigabe soll im ersten Quartal 2019 erfolgen.